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04.04.2008 - Zum Ergebnis der Berufungsverhandlung in der Arbeitsrechtssache Musikschullehrer Joachim Volk / Stadt Lahr

1. Im Berufungsverfahren hat der Kläger, Herr Volk, seine Klage nicht aufrecht erhalten, das Verfahren wurde für erledigt erklärt. Vorausgegangen war die Erklärung der Stadt, dass die Abmahnung aufgrund Zeitablaufs, seit Ausspruch sind mehr als ein Jahr vergangen, nicht aufrecht erhalten werde, da es zu keinem weiteren Fehlverhalten des Klägers gekommen ist.

2. Auch im Berufungsverfahren hat es Herr Volk allerdings, wie bereits im Verfahren vor dem Arbeitsgericht abgelehnt, sich gütlich zu einigen. Ein entsprechendes Angebot der Stadt Lahr, das auch vom Vorsitzenden der Berufungskammer so aufgenommen wurde, hat der Kläger wiederum ablehnen lassen. Die von der Stadt Lahr aufgrund der sonstigen Verdienste des Be-schäftigten angestrebte Einigung scheiterte deshalb erneut.

3. Soweit sich das Berufungsgericht inhaltlich mit der Abmahnung auseinandersetzte, wurde diese in entscheidenden Punkten gestützt:

Auch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes ist es zulässig, die Pressearbeit in einer entsprechenden Dienstanweisung für Mitarbeiter der Stadt Lahr verbindlich zu regeln, Verstöße hiergegen zu ahnden.

Das vom Kläger postulierte Recht auf Meinungsfreiheit gilt ausschließlich für ihn als Privatperson, Äußerungen in der Funktion als Lehrer und kommissarischer stellvertretender Musikschulleiter konnten bzw. können untersagt werden, es besteht insoweit eine Regelungsbefugnis des Arbeitgebers, hier der Stadt Lahr.

Aus dem Arbeitsverhältnis resultieren Rücksichtnahmepflichten des Beschäftigten, Herrn Volk, die es erforderlich machen können, sich bei bestehenden Meinungsverschiedenheiten zunächst um interne Auseinandersetzung und Abhilfemöglichkeiten zu bemühen. Ein Verstoß hiergegen stellt einen Arbeitsvertragsverstoß dar.

Das Landesarbeitsgericht ließ schließlich auch anklingen, dass es für den Arbeitgeber durchaus Anlass gegeben hätte, sich auch mit dem Inhalt der Pressekonferenz in Teilen auseinander zu setzen, da nach Auffassung der Berufungskammer Teile hiervon möglicherweise von dem geltend gemachten Recht auf Meinungsäußerungen nicht mehr gedeckt wären. Hierauf hat die Stadt Lahr jedoch von Anfang an bewusst verzichtet und dies nicht zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht.

Durch das Berufungsgericht wurde schließlich bestätigt, dass die Stadt Lahr sehr wohl deutlich differenziert hat zwischen dem Recht eines Mitarbeiters zur privaten Meinungsäußerung sowie Meinungsfreiheit und arbeitsvertraglichen Verpflichtungen für Beschäftigte, die im Einzelfall ein differenziertes Vorgehen unter Berücksichtigung auch der Belange des Arbeitgebers erforderlich machen.