Friedhof in Lahr, Grabsteine und Rosen

Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

Im Folgenden finden Sie die geltenden Bestimmungen der Friedhofs- und der Bestattungsgebührensatzung.

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) und des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, 458) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 10. Juni 2013 die nachstehende Friedhofssatzung der Stadt Lahr beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften
(Widmung)
II. Ordnungsvorschriften
(Öffnungszeiten, Verhalten auf den Friedhöfen, Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen)
III. Bestattungsvorschriften
(Allgemeines, Särge, Ausheben der Gräber, Ruhezeit, Umbettungen)
IV. Grabstätten
(Allgemeines, Reihengräber, Urnenreihengräber (Abt. V), anonyme Urnenreihengräber, Wahlgräber, Urnenwahlgräber, Gruften)
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Auswahlmöglichkeit, Allgemeine Gestaltungsvorschriften, Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, Genehmigungserfordernis, Standsicherheit, Unterhaltung, Entfernung, Besondere Bestimmungen für den Friedhof Reichenbach, Besondere Bestimmungen für Teile des Friedhofs Mietersheim, Besondere Bestimmungen für den Friedhof Langenwinkel, Besondere Bestimmungen für den Friedhof Kuhbach, Besondere Bestimmungen für den Friedhof Kippenheimweiler, Besondere Bestimmungen für den Friedhof Sulz)
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
(Allgemeines, Vernachlässigung der Grabpflege)
VII. Benutzung der Leichenhalle
(Benutzung der Leichenhalle, Trauerfeiern)
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
(Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten)
IX. Bestattungsgebühren
(Erhebungsgrundsatz)
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
(Alte Rechte, Inkrafttreten)

Hier finden Sie die aktuelle Friedhofssatzung der Stadt Lahr.
 

Das Bild zeigt einen 50-Euro-Schein, ein Ein-Euro-Stück, eine 20-Cent-Münze, eine 5-Cent-Münze, eine 2-Cent-Münze und ein Ein-Cent-Stück, die auf einem Tisch liegen
Geld

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1) sowie §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2015 (GBl. S. 1147) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 20.02.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 4 Gebühren

Hier finden Sie die aktuelle Bestattungsgebührenordnung.