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Grundsätzlich ist für einen Aufenthaltstitel ein Antrag erforderlich. Diesen können Sie bei der Ausländerbehörde der Stadt Lahr einreichen.
Besonderheit Aufenthaltstitel für Studierende:
Für die Einreise zum Studium ist grundsätzlich ein Visum erforderlich. Ausgenommen sind EU-Angehörige sowie Staatsangehörige von USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz, El-Salvador, Brasilien und Südkorea. Im Rahmen des Visumsverfahrens sind folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen:
Besonderheit Aufenthaltstitel für EU-Staatsangehörige und Schweiz:
Für alle Angehörigen der EU-Staaten besteht für die Einreise nach Deutschland keine Visumspflicht. Hier gilt die uneingeschränkte Reisefreiheit. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die die Voraussetzungen der Freizügigkeit erfüllen, haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Familienangehörigen, die nicht EU-Staatsangehörige sind (=Drittstaatsangehörige), wird das Aufenthaltsrecht mit einer Aufenthaltskarte bescheinigt. Freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre Familienangehörigen erhalten eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis.
Für die polizeiliche Anmeldung von EU-Staatsangehörigen in Lahr ist der Bürgerservice zuständig.
Kontaktdaten Bürgerservice Lahr:
Bürgerbüro
Rathausplatz 4
77933 Lahr
Tel.: 07821 / 910-03 33
Fax: 07821 / 910-04 44
Besonderheit Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“
Zum 01. August 2012 wurde die Blaue Karte EU als neuer Aufenthaltstitel für Ausländer mit einem deutschen oder anerkannten ausländischen Hochschulabschluss eingeführt. Sie kann auf vier Jahre befristet werden, wenn ein Arbeitsvertrag mit ausreichendem Gehalt vorgelegt wird und die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.
Für die Erteilung der Blauen Karte EU sind folgende Unterlagen in der ABH der Stadt Lahr vorzulegen:
Besonderheit Aufenthaltstitel Selbstständige
Ausländern kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden.
Für den Antrag auf Erteilung sind folgende Unterlagen in der Ausländerbehörde der Stadt Lahr vorzulegen:
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit jeglicher Art. Dafür gibt es verschiedene Voraussetzungen.
Normalerweise sind diese:
Bitte machen Sie einen Termin in der Ausländerbehörde der Stadt Lahr, um zu prüfen, ob Sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel erwerben können.
Kontaktdaten zur Terminvereinbarung:
Von den Angeboten zur Sprachförderung sollen grundsätzlich alle Neuzuwanderer profitieren, die sich dauerhaft zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzugs oder als Flüchtlinge im Bundesgebiet aufhalten. Ein Anspruch besteht nicht bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre Schullaufbahn in der Bundesrepublik fortsetzen.
Verpflichtung oder Berechtigung zum Sprach- und Integrationskurs händigt die Ausländerbehörde der Stadt Lahr bei Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis aus.
Sprachkurse bietet u.a. die Volkshochschule der Stadt Lahr an.
Unter gewissen Voraussetzungen kann nach Antragsstellung die Einbürgerung erfolgen. In Deutschland geborene Kinder erhalten unter gewissen Umständen automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft.
Eine Einbürgerung erfolgt durch das Landratsamt des Ortenaukreises
Landratsamt Ortenaukreis
-Migrationsamt-
Kronenstraße 29
77652 Offenburg
Telefon: 0781 / 805 9014
Telefax: 0781 / 805 9007
Anträge auf Einbürgerung erhalten Sie ebenfalls im Bürgerservice der Stadt Lahr
Bürgerbüro
Rathausplatz 4
77933 Lahr
Tel.: 07821 / 910-03 33
Fax: 07821 / 910-04 44
Antrag auf Änderung bzw. Streichung der Wohnsitzauflage bei anerkannten Personen (Asylberechtigte, Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte):
Oder:
Oder: