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Fundbüro

Das Fundbüro befindet sich im Bürgerbüro der Stadt Lahr.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen entweder persönlich oder telefonisch an das Bürgerbüro.

 

  1. Fundanzeige: Wenn Sie eine verlorene Sache gefunden haben und mangels Hinweisen nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben können, zeigen Sie den Fund bitte unverzüglich im Bürgerbüro an (§ 965 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Ausnahme: Es handelt sich um einen Gegenstand, der nicht mehr als 10,00 Euro Veräußerungswert hat, da so genannte Bagatellfunde nicht anzeige- beziehungsweise abgabepflichtig sind (§ 965 Abs. 2, letzter Satz BGB).
  2. Finderlohn: Wenn sich der Verlierer meldet und die Sache an ihn zurückgegeben werden kann, können Sie von ihm einen Finderlohn beanspruchen. Dieser beträgt als gesetzlicher Mindestanspruch fünf Prozent des Wertes der Sache. Ist die Sache mehr als 500,00 Euro wert, wird der Finderlohn von dem darüber hinausgehenden Mehrwert mit drei Prozent berechnet.(§ 971 BGB).
  3. Eigentum: Gelagert werden Fundsachen sechs Monate lang nach der erfolgten Anzeige des Funds (§§ 973 ff. BGB).  Kann die Sache innerhalb dieser gesetzlichen Aufbewahrungsfrist dem Eigentümer nicht zurückgegeben werden, können Sie das Eigentum an der Sache für sich beanspruchen und die Sache im Fundbüro abholen. Die Mitarbeiter des Bürgerbüros informieren die Finder grundsätzlich nach Ablauf der Frist über die Möglichkeit der Abholung. Verzichten Sie entweder von vorn herein oder durch Nichtabholung auf das erworbene Eigentum, geht das Eigentumsrecht auf die Stadt Lahr über (§ 976 BGB).

 

  1. Aufbewahrung: Gelagert werden Fundsachen sechs Monate lang nach der erfolgten Anzeige des Funds (§§ 973 ff. BGB).
  2. Nachweise des Eigentums: Der beste Nachweis, dass Sie der tatsächliche Eigentümer sind, sind ein entsprechender Kaufvertrag oder die Bedienungsanleitung der Sache oder bei Schlüsseln ein identischer Zweitschlüssel.
  3. Abholung: Bitte bringen Sie neben dem Nachweis des Eigentums bei der Abholung zudem ihren Ausweis mit (es sei denn, dieser befindet sich bei der Fundsache).
  4. Gebühren: Für die Lagerung und Bearbeitung der Sache ist eine Verwaltungsgebühr fällig, die sich an dem Wert der Sache bemisst: 
Geschätzter Wert Verwaltungsgebühr                                                 
bis 50,00 Euro   6,00 Euro
50,00 bis 250,00 Euro 12,00 Euro
250,00 bis 500,00 Euro    18,00 Euro
mehr als 500,00 Euro 30,00 Euro

 

 

Wenn Sie ein Tier finden, setzen Sie sich bitte mit dem Tierheim Lahr in Verbindung:

Tierschutzverein Lahr und Umgebung e.V.
Flugplatzstraße 111
77933 Lahr

Tel.: 07821 / 435 97
E-Mail: info@tierheim-lahr.de