Blick über Lahr zum Schutterlindenberg

Erneuerungsmaßnahme Roth-Händle-Areal

Das geschichtlich geprägte und bisher hauptsächlich gewerblich genutzte Gelände der ehemaligen „Badischen Tabakmanufaktur Roth-Händle“ steht vor neuen Herausforderungen. Mit einer maßvollen Nachverdichtung, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Denkmalschutzes, soll nun das Potential des etwa 30 000 Quadratmeter großen Areals herausgearbeitet werden.

Die großen Gebäude stehen seit der Aufgabe der gewerblichen Nutzung vor über zehn Jahren teilweise leer. Der Großteil der Sandsteingebäude hat ihren Ursprung im Jahr 1897 und steht unter Denkmalschutz. Die ehemaligen Fabrikgebäude entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen und sollen durch umfassende Modernisierungsmaßnahmen einer neuen Nutzung zugeführt werden.

Gleichzeitig liegt der Fokus auf dem Thema der Innenentwicklung, um der steigenden Nachfrage an Wohnraum gerecht zu werden. Daher sollen im Gebiet vor allem Wohnungen entstehen und nach dem Wegfall der gewerblichen Nutzung sich nur nicht störendes Gewerbe ansiedeln können. Die Gebäude sollen auf den heutigen Stand gebracht und aufgewertet werden. Da seit der Nutzung als Tabakmanufaktur kaum Veränderungen durchgeführt wurden, ist davon auszugehen, dass bauliche und funktionale Missstände vorliegen.

Die nun anstehenden vorbereitenden Untersuchungen (VU) sollen die Missstände aufzeigen und konkretisieren. Die vorbereitenden Untersuchungen sind Grundlage für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung. Auf Grundlage der Bestandsaufnahme werden die städtebaulichen Ziele der Erneuerungsmaßnahme festgelegt. Mit dieser Konkretisierung der Sanierungsziele können die Durchführbarkeit, die Mitwirkungsbereitschaft und die nachhaltigen Auswirkungen untersucht werden.

Als vorläufige Ziele der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme Roth-Händle-Areal können folgende Punkte benannt werden:

  • Erhalt des historischen Charakters der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude
  • Aufwertung der Wohn- und Geschäftsgebäude sowie des angrenzenden Umfeldes
  • Erhalt und Verbesserung öffentlicher Infrastruktureinrichtungen inklusive energetische Erneuerung
  • Modernisierung der privaten Gebäude
  • Baulückenschließung und damit Innenentwicklung
  • Neue Gesamtkonzeption Wohn- und Geschäftsbebauung
  • Aufwertung der Außen- und Grünanlagen
  • Öffentlich nutzbare Plätze für Mehrgenerationen

Öffentliche Bekanntmachung

Auf dem Plan ist die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets für die vorbereitenden Untersuchungen im ehemaligen Roth-Händle-Areal zu sehen.
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am Montag, 01. April 2019, in seiner öffentlichen Sitzung gemäß § 141 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) den Beschluss über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich Roth-Händle-Areal gefasst, um die Sanierungsbedürftigkeit und -möglichkeit zu prüfen. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

Der Lageplan, die Sachdarstellung sowie die Verfahrensbeschreibung liegen in der Zeit von Montag, 08. April bis einschließlich Freitag, 17. Mai 2019, werktags (außer samstags) im Flur des Stadtplanungsamts zwischen Zimmer 1.54 und 1.57, Rathaus II, Schillerstraße 23, während der Dienststunden öffentlich aus.

Während der Dienststunden besteht die Möglichkeit, die zuvor genannten Unterlagen einzusehen. Äußerungen zu den vorbereitenden Untersuchungen können während der Auslegungszeit schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Stadtplanungsamt (Zimmer Nr. 1.53) vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Äußerungen von Bürgerinnen und Bürgern personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname sowie die Anschrift gespeichert werden.

Hinweise:

Der Beschluss über vorbereitende Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebiets. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

Gemäß § 138 Absatz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.

Verweigert nach § 138 Absatz 4 BauGB ein nach § 138 Absatz 1 BauGB Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 BauGB über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Stadt Lahr, 06. April 2019

Die Beschlussvorlage können Sie auf der Homepage der Stadt Lahr hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr

Telefon 07821 / 910-06 83
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de

Auf dem Bild sieht man den Geltungsbereich der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets Roth-Händle-Areal.
Quelle: Stadt Lahr

Aufgrund des § 142 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner öffentlichen Sitzung am 18. November 2019 folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung der Stadt Lahr über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Roth-Händle-Areal

 

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

1. Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden.

2. Das insgesamt ca. 6,6 Hektar umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Roth-Händle-Areal“.

3. Das Sanierungsgebiet besteht aus folgenden Grundstücken der Gemarkung Lahr:

Flurstück-Nr.

Grundbuch Nummer / Bestands-verzeichnis Nummer

Straße, Hausnummer

 

Größe in Quadratmeter

Beschreibung

4360/8

10226/3

Tramplerstraße 20, 22

2889

Grundstücksfläche

4360/3

11227/10

 

156

Wegfläche

4660

12615/1

Tramplerstraße 18

564

Grundstücksfläche

4360/12

11224/8

Tramplerstraße

1733

Straßenfläche

4660/4

10937/9

Tramplerstraße 10, 12

812

Grundstücksfläche

4660/5

11437/5

Tramplerstraße 14, 16

1188

Grundstücksfläche

4660/6

10937/6

Tramplerstraße 16/1

478

Grundstücksfläche

4360/11

11722/1

Tramplerstraße 16/2, 16/3, 16/4, 16/5

2366

Grundstücksfläche

4668/75

414096/1

Tramplerstraße

1281

Grundstücksfläche

4668/58

13358/7

Tramplerstraße

485

Grundstücksfläche

4668/53

310/87

Tramplerstraße 2

21

Grundstücksfläche

4668/59

14084/1

Industriehof 1/1

3011

Grundstücksfläche

4668/57

13527/2

13528/1

13529/1

13530/2

13531/1

13532/1

13683/1

Industriehof 1

 

3541

Grundstücksfläche

4668/5

414096/1

Industriehof 3

2323

Grundstücksfläche

4668/20

2118/2

Industriehof 5/1, 5/2, 5

2842

Grundstücksfläche

4668/19

7772/4

Industriehof 9/1, 9

2746

Grundstücksfläche

4668/1

11290/5

Industriehof

3992

Straßenfläche

4668/3

7301/32

Industriehof 6

1969

Grundstücksfläche

4668/64

13817/10

Industriehof 4/1, 4

3502

Grundstücksfläche

4668/66

16536-16537/1

Industriehof 2/1, 4/2

1530

Grundstücksfläche

4668/21

16736/1

Industriehof 2

1961

Grundstücksfläche

4668/67

14281/6

Industriehof 4/3

522

Grundstücksfläche

4668/71

14504/1

Industriehof 4/4, 4/5

2789

Grundstücksfläche

4668/65

14016/1

Industriehof 4/15

4172

Grundstücksfläche

4668/74

7301/33

Industriehof

3397

Grundstücksfläche

4668/60

13358/11

Industriehof 10/1

818

Grundstücksfläche

4668/63

13564/1

Industriehof 10/2

828

Grundstücksfläche

4668/61

13461-13462/1

Industriehof 10

 

1064

Grundstücksfläche

4668/28

12733/3

Johann-Sebastian-Bach-Straße 1

4777

Grundstücksfläche

4668/73

14563/1

Werderstraße

7442

Grundstücksfläche

4668/72

14525/1

Industriehof 4/6, 4/7

1820

Grundstücksfläche

 

Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan des Stadtplanungsamtes von Dienstag, 22. Oktober 2019, (Originalmaßstab 1 zu 2000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

4. Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

 

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden keine Anwendung.

 

§ 3 Genehmigungspflicht

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung. Es wird nach § 144 Abs. 3 eine allgemeine Genehmigung für das gesamte Sanierungsgebiet erteilt.

 

§ 4 Festlegung der Frist zur Durchführung der Sanierung

Die Durchführung der Sanierung im Sanierungsgebiet „Roth-Händle-Areal“ wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB zunächst bis zum 30. November 2027 zeitlich befristet.

 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

Hinweise zur Bekanntmachung

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus 2, Schillerstraße 23, Stadtplanungsamt, eingesehen werden.

 

Stadt Lahr, 30. November 2019

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

 

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr

Telefon 07821 / 910-06 83
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de