Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am Montag, 01. April 2019, in seiner öffentlichen Sitzung gemäß § 141 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) den Beschluss über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich Roth-Händle-Areal gefasst, um die Sanierungsbedürftigkeit und -möglichkeit zu prüfen. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.
Der Lageplan, die Sachdarstellung sowie die Verfahrensbeschreibung liegen in der Zeit von Montag, 08. April bis einschließlich Freitag, 17. Mai 2019, werktags (außer samstags) im Flur des Stadtplanungsamts zwischen Zimmer 1.54 und 1.57, Rathaus II, Schillerstraße 23, während der Dienststunden öffentlich aus.
Während der Dienststunden besteht die Möglichkeit, die zuvor genannten Unterlagen einzusehen. Äußerungen zu den vorbereitenden Untersuchungen können während der Auslegungszeit schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Stadtplanungsamt (Zimmer Nr. 1.53) vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Äußerungen von Bürgerinnen und Bürgern personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname sowie die Anschrift gespeichert werden.
Hinweise:
Der Beschluss über vorbereitende Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebiets. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
Gemäß § 138 Absatz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.
Verweigert nach § 138 Absatz 4 BauGB ein nach § 138 Absatz 1 BauGB Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 BauGB über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Stadt Lahr, 06. April 2019
Die Beschlussvorlage können Sie auf der Homepage der Stadt Lahr hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.
Stadtplanungsamt
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Telefon 07821 / 910-06 83
Fax 07821 / 910-70682
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