S A T Z U N G
der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung Sanierungsgebiets „Nördliche Altstadt“ in Lahr/Schwarzwald
Auf der Grundlage von § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald in seiner Sitzung am 29.01.2024 folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Nördliche Altstadt“ beschlossen:
§ 1
Aufhebung
Die vom Gemeinderat in der Fassung vom 23.07.2007 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Nördliche Altstadt“, öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten am 28.07.2007 und
- Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am04.05.2009 beschlossen und am 09.05.2009 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten und
- Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 21.03.2016 beschlossen und am 26.03.2016öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten und
- Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am20.02.2017 beschlossen und am 25.02.2017 öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten,
wird aufgehoben.
§ 2
In-Kraft-Treten
- Die Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
- Das Grundbuchamt ist zu ersuchen, bei den Grundstücken den Sanierungsvermerk zu löschen.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Die digitale Bekanntmachung kann unter
www.lahr.de/erneuerungsmassnahme-noerdliche-altstadt.11717.htm, Öffentliche Bekanntmachung, Aufhebung der Sanierungssatzung eingesehen werden. Unter "Die Beschlussvorlage mit Sachdarstellung sowie der Lageplan und die Abschlussdokumentation mit Fördermittel-Investitionsnachweis können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken" finden Sie weitere Informationen.
Stadt Lahr, 24. Februar 2024
Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.
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