Schöffenwahl Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit 2024 bis 2028 gesucht
„Schöffinnen und Schöffen sind ein unverzichtbarer Teil der Rechtspflege. Durch ihr Mitwirken in der Justiz bringen sie ihren Sachverstand, ihre Berufs- und auch ihre Lebenserfahrung in das gerichtliche Verfahren ein.“ Das Zitat von Justizministerin Marion Gentges betont die Bedeutung der Beteiligung von Schöffinnen und Schöffen an Gerichtsverhandlungen.
Im Jahr 2023 finden in Baden-Württemberg die Wahlen der Schöffinnen und Schöffen für die Schöffenamtsperiode 2024 bis 2028 statt. Die schöffenrichterliche Tätigkeit ist eine verantwortungsvolle und besonders bedeutsame ehrenamtliche Tätigkeit in unserer Gesellschaft. Schöffinnen und Schöffen haben im Rahmen dieser Tätigkeit die Möglichkeit, ihre Wertungen, ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte einzubringen. Damit garantieren sie eine Rechtsprechung, die lebensnah und allgemeinverständlich ist und stärken das Vertrauen in die Justiz. Schöffengerichte schaffen eine volksnahe Basis bei der Urteilsfindung. Sie sind ein Garant gelebter Demokratie.
Gesucht werden Personen, die am Amtsgericht Offenburg und am Landgericht Offenburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Gemeinderat der Stadt Lahr und der Jugendhilfeausschuss des Ortenaukreises schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen und Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.
Gesucht werden bis zum 31. März 2023 zahlreiche Bewerberinnen und Bewerber, die in Lahr wohnen und am 01. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. (vollständige Auflistung zur Eignung eines Schöffen siehe §§ 31-34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide am Gerichtstermin teilnehmenden Schöffen kann somit niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
Wer Interesse an dieser anspruchsvollen Tätigkeit hat, und glaubt für das Schöffenamt geeignet zu sein, kann sich bis zum 31. März 2023 mit dem entsprechenden Formular bei der Stadtverwaltung Lahr schriftlich bewerben. Die Verwaltung stellt aus den geeigneten Interessenten eine Vorschlagsliste zusammen, über die der Gemeinderat beschließt. Bis Anfang Oktober trifft der Schöffenwahlausschuss die endgültige Auswahl. Anschließend werden die künftigen Schöffen über die Sitzungstermine des kommenden Jahres informiert.
Weitere allgemeine Informationen sowie Informationen zu den Modalitäten erhalten Sie unter www.schoeffenwahl.de und bei der Abteilung Ratsarbeit, Marketing und Internationales, Kevin Garneau, Tel.: 07821 / 910-0138, E- Mail: kevin.garneau@lahr.de