Die Garten-Saison hat wieder begonnen. Gartenfreundinnen und -freunde freuen sich auf frische Luft, Sonne, Ruhe und Entspannung im eigenen Garten. Dass damit auch viel Arbeit verbunden ist, versteht sich von selbst.
Rasen mähen, Hecken scheren, Bäume beschneiden, all das gehört zur Gartenpflege einfach dazu. Dabei helfen uns zunehmend motorisierte Maschinen und Geräte. An dieser Stelle hören Ruhe und Entspannung auf, denn Rasenmäher, Motorkettensägen, Gartenhäcksler und Co. können für enormen Lärm sorgen. Dieser Lärm wird nicht nur als störend empfunden, er kann sogar schädlich für die Gesundheit sein. Ungünstigerweise bleibt der Lärm nicht auf dem eigenen Grundstück und stört so auch die Nachbarschaft. Das führt oft zu unnötiger Aufregung und kann zuweilen im Streit enden. Hinzu kommt die Verunreinigung der frischen Luft durch Abgase verbrennungsmotorgetriebener Geräte und Maschinen. Ist das noch die erwünschte Freizeit im privaten Idyll?
Können Sie etwas gegen störenden Lärm tun?
Ja! Jeder kann etwas tun, um Lärm zu vermeiden.
Denken Sie an Ihre Gesundheit!
Verursachen Sie durch die Nutzung eines motorbetriebenen Gartengeräts viel Lärm, können Sie sich damit selbst schädigen. Zum Beispiel können hohe Schallintensitäten zu zahlreichen Beeinträchtigungen und Erkrankungen führen. Das Risiko, auf lange Sicht unter chronischer Schwerhörigkeit oder Ohrgeräuschen (Tinnitus) zu leiden, steigt. Denken Sie hier auch an die Kinder: Sie reagieren besonders empfindlich auf Lärm.
Denken Sie auch an die Gesundheit Ihrer Nachbarschaft und an die Umwelt!
Ebenso wie Sie sich selbst durch Lärm schädigen können, können Sie auch Ihre Nachbarschaft schädigen. Lärmbelästigung kann in hohem Maße zu Konzentrationsstörungen, Nervosität und Stressreaktionen führen. Auch die Umwelt leidet. Wenn Sie beispielsweise ein Gerät mit hohen Drehzahlen, etwa einen Rasentrimmer, benutzen, können Biosysteme empfindlich verletzt werden. Die Nahrung und der Lebensraum von Kleinstlebewesen werden zerstört und Verbrennungsrückstände und Schmierfette können ins Grundwasser gelangen und somit den Wasserkreislauf stören.
Informieren Sie über Ihren geplanten "Lärmeinsatz"!
Ein Gespräch kann bereits im Vorfeld Probleme verhindern. Bitten Sie die Nachbarschaft um Verständnis falls das Benutzen eines lärmenden Geräts unbedingt notwendig ist. Geben Sie an, in welchem Zeitraum Sie mit welchem Gerät arbeiten möchten. Jemand, der auf Lärm eingestellt ist und weiß, wann er wieder aufhört, fühlt sich weniger belästigt. Sprechen Sie Ihre Nachbarinnenn und Nachbarn auch auf Zeiten an, in denen diese Lärm verursachen und bitten Sie im Gegenzug um Toleranz, wenn es bei Ihnen einmal etwas laut wird.
Nutzen Sie lärmende Geräte nur bei unbedingter Notwendigkeit!
Viele Gartenarbeiten sind auch ohne motorbetriebene Geräte möglich. Laub im Garten kann zum Beispiel ohne den Einsatz eines Laubbläsers oder -saugers mit einem Laubbesen zusammengekehrt und beseitigt werden. Das ist umwelt- und nachbarschaftsfreundlich und schont Ihren Geldbeutel.
Nutzen Sie Geräte mit möglichst geringen Schallleistungspegeln!
Mit der Europäischen Maschinen- und Gerätelärm-Richtlinie 2000/14/EG gelten in Deutschland seit 2002 bestimmte Bedingungen für Hersteller von Geräten und Maschinen, welche zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Danach sind diese verpflichtet, jedes Gerät, das in Verkehr gebracht werden soll, mit dessen Schallleistungspegel (LWA) in einheitlicher Form zu kennzeichnen. Für Ihren Kauf bedeutet diese Kennzeichnung: Je geringer der Zahlenwert, desto geringer ist die Lärmentwicklung! Bereits ein Unterschied von drei dB mehr bzw. weniger bedeutet eine Verdopplung bzw. Halbierung der Schallleistung.
Bitte beachten Sie:
Da bei verschiedenen Geräten auch die Art der Lärmentwicklung unterschiedlich ist, können nur Werte von Geräten gleicher Bauart und Funktion (zum Beispiel Heckenschere verschiedener Hersteller) verglichen werden. Ein Vergleich von Schallleistungswerten unterschiedlicher Geräte (etwa Rasenmäher mit Motorkettensäge) gibt keine Auskunft darüber, ob das jeweilige Gerät innerhalb seiner Kategorie als lärmarm gelten kann.
Außerdem gibt es für eine Vielzahl von Geräten zur Landschafts- und Gartenpflege in den Vergabegrundlagen des "Blauen Engels" bestimmte Werte, die ein Gerät als "lärmarm" ausweisen. Üblicherweise führen solche Geräte das Umweltzeichen "Blauer Engel". Aber auch Geräte ohne das Umweltzeichen können lärmarm sein, sofern sie mit den in der Tabelle ausgewiesenen LWA oder geringeren Werten gekennzeichnet sind.
Halten Sie die bundesweit geltenden Betriebszeiten ein!
In Deutschland existieren Vorgaben über die Betriebszeiten vieler Geräte und Maschinen in Wohn-, Kleinsiedlungs-, Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten (32. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). In kommunalen Verordnungen können bestimmte einzuhaltende Ruhezeiten noch ausgeweitet sein. Grundsätzlich gilt jedoch: Die unten in der Abbildung aufgeführten Betriebszeiten sind bundesweit grundsätzlich bindend. Die Benutzung von Gartengeräten außerhalb dieser Betriebszeiten muss durch die nach Landesrecht zuständige Immissionsschutzbehörde zugelassen werden, es sei denn, der Betrieb der Geräte ist zur Abwendung einer Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich.
In den sonstigen Gebieten - z.B. Dorf- und Mischgebiete, Gewerbegebiete – gilt die 32. BImSchV nicht. Dort finden die allgemeinen Lärmschutzvorschriften nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz sowie die Verbotsregelungen des Gesetzes zum Schutz von Sonn- und Feiertagen Anwendung.
Die Lärmschutzregelungen in der Lahrer Polizeiverordnung gelten aufgrund der höherrangigen 32. BImSchV nicht mehr. Ein Sonderfall liegt für den Lahrer Stadtteil Reichenbach als anerkannten Erholungsort vor. Dort gelten die einschränkenden Regelungen des § 6 der Polizeiverordnung aufgrund einer speziellen landesrechtlichen Ermächtigung weiterhin.
Diese vorstehenden Informationen des Umweltbundesamtes können Sie auch als Ratgeber: Gestörte Idylle - Hinweise zum Einsatz von Gartengeräten herunterladen.