Lahr, Familie, Vater, Mutter, Kind

Lahr-Pass

Der Lahr-Pass ist ein Ausweis, der die Inhaber und die eingetragenen Familienangehörigen berechtigt, eine Ermäßigung bei bestimmten städtischen Einrichtungen und Angeboten in Anspruch zu nehmen.

Der Lahr-Pass ist nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültig.

Alle Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Hauptwohnsitz in Lahr gemeldet sind und einen der unter dem Punkt "Welche Unterlagen sind erforderlich?" genannten aktuellen Nachweis vorlegen können.

Als Familienangehörige gelten die im Haushalt lebenden Ehepartner beziehungsweise die im Haushalt lebenden nichtehelichen Lebenspartner sowie alle im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahre. Ab der Vollendung des 18. Lebensjahrs ist eine Aufnahme in den Lahr-Pass als Familenangehöriger bis maximal 25 Jahren nur möglich, wenn eine Bescheinigung über den Besuch einer allgemein bildenden, einer berufsvorbereitenden Schule oder einer Hochschule vorgelegt wird.

Der Lahr-Pass kann im Bürgerbüro der Stadt Lahr sowie in allen Ortsverwaltungen beantragt werden.

Antragssteller brauchen einen aktuellen Wohngeldbescheid, Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeld II-Bescheid, Jugendhilfebescheid, Familienförderungsbescheid der Stadt Lahr, Bescheid über Berufsausbildungsbeihilfe oder Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Der Lahr-Pass gilt ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum.

  • Städtische Musikschule
  • Hallenbad und Terrassenbad (nur Einzelkarten, keine Saisonkarten)
  • Volkshochschule (ohne Studienreise, ohne Exkursionen)
  • Kulturelle Einzelveranstaltungen der Stadt Lahr (keine Abonnements; Kartenerwerb nur im Vorverkauf)
  • Stadtpark
  • Ferien- und Freizeitmaßnahmen der Stadt Lahr (nur, wenn keine Erstattung durch das Landratsamt Ortenaukreis erfolgt)
  • Schullandheimaufenthalt, Klassenfahrten (nur wenn keine Erstattung durch das Landratsamt Ortenaukreis erfolgt)
  • Jahresentgelte Mediathek

 

Die Antragssteller sowie alle im Haushalt lebenden Familienangehörigen erhalten eine Ermäßigung von 50 Prozent auf die Entgelte für den Besuch einer der aufgeführten städtischen Einrichtungen bzw. für die Teilnahme an einer der aufgeführten Veranstaltungen.

Eine Ermäßigung auf bereits ermäßigte Veranstaltungensentgelte ist nicht möglich.

Der Lahr-Pass ist nicht übertragbar. Bei einem Wegzug aus Lahr oder Wegfall der oben genannten Voraussetzungen ist er im Bürgerbüro abzugeben. Bei missbräuchlicher Verwendung wird er eingezogen und eine künftige Berechtigung ausgeschlossen.