Finanzen Lahr

Haushalt der Stadt Lahr

Deckblatt HHP 2024
Haushaltsplan 2024
Zum 01. Januar 2020 hat die Stadt Lahr ihr Rechnungswesen auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) umgestellt.

Alle voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen der Stadt Lahr werden in der Haushaltssatzung zusammengefasst. Diese wird jährlich für jedes Haushaltsjahr (Kalenderjahr) vom Gemeinderat erlassen.

Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan, der getrennt nach den jeweiligen Aufgabenbereichen (Teilhaushalte) darstellt, woher das Geld kommt und wofür es ausgegeben wird. Aus dem Haushaltsplan können Dritte (Bürger, Vereine, Unternehmen und so weiter) keine Ansprüche auf bestimmte Leistungen ableiten.

Neben der Planung für das Haushaltsjahr hat die Stadt Lahr auch eine mittelfristige Finanzplanung zu erstellen, die sich auf die jeweils drei folgenden Jahre erstreckt. Ein Bestandteil des Finanzplans ist das Investitionsprogramm. In diesem wird dargestellt, welche Investitionen künftig anstehen und wie diese finanziert werden sollen.

Den aktuellen Haushaltsplan der Stadt Lahr finden Sie hier als Download: Haushaltsplan 2024.

Ebenso kann hier der aktuelle Haushaltsplan des Abwasserzweckverbands Raumschaft Lahr heruntergeladen werden: Haushaltsplan des Abwasserverbands Raumschaft Lahr 2024. 

Die Bestandteile des Haushaltsplans

Für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans der Stadt Lahr ist die Abteilung Allgemeine Finanzverwaltung und Haushalt zuständig. Als riesiges Zahlenwerk wird der Haushaltsplan in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt gegliedert:

Im Ergebnishaushalt werden alle Erträge und Aufwendungen abgebildet, die für die laufende Verwaltung und den Betrieb der städtischen Einrichtungen anfallen (z.B. Steuer- und Gebühreneinnahmen, Zuweisungen aus dem Finanzausgleich, Personal- und Sachausgaben, Mieten, laufende Zuschüsse und Zinsen).

Der Finanzhaushalt enthält die Auszahlungen, insbesondere für Investitionsmaßnahmen (z.B. Baumaßnahmen), für die Tilgung der Kredite und für Investitionszuschüsse an Dritte und die zu deren Finanzierung erforderlichen Einzahlungen (z.B. Erlöse aus Vermögensveräußerungen, Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse für Investition von Bund und Land und Kreditaufnahmen).

Anlage des Haushaltsplans sind auch die Wirtschaftspläne der rechtlich unselbständigen Eigenbetriebe:

Eigenbetriebe sind abgegrenzte Sondervermögen der Gemeinden mit eigenständiger Buch- und Rechnungsführung. Als Bestandteil des Vermögens der Gemeinden und aufgrund der rechtlichen Unselbständigkeit haften die Gemeinden unbegrenzt für die Schulden der Eigenbetriebe.

Folgende Einrichtungen können als Eigenbetriebe geführt werden:

  • wirtschaftliche Unternehmen
  • nichtwirtschaftliche Unternehmen
  • Hilfsbetriebe

 

Werden wirtschaftliche Unternehmen als Eigenbetriebe geführt, müssen diese einen öffentlichen Zweck verfolgen, das heißt es müssen Dienstleistungen zur Daseinsvorsorge angeboten werden. Beispiele hierfür sind die Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser sowie die Abwasserentsorgung. Das Unternehmen muss weiter nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen. Letztlich muss bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt werden oder erfüllt werden können.

Diese Voraussetzungen dienen dazu, dass die Kommunen einerseits nicht unnötigerweise in Konkurrenz zu privaten Anbietern treten und andererseits sie sich bei einer wirtschaftlichen Betätigung nicht finanziell übernehmen.

Die Stadt Lahr unterhält folgende Eigenbetriebe:

 

Die Rechtsbeziehungen der Eigenbetriebe werden in einer eigenständigen Betriebssatzung geregelt, welche vom Gemeinderat mit Stimmenmehrheit beschlossen wird. Zur Leitung des jeweiligen Eigenbetriebs kann eine Betriebsleitung eingesetzt werden. Die Betriebsleitung ist auch für die Wirtschaftsplanung der Eigenbetriebe sowie für die Erstellung der Jahresabschlüsse zuständig. Als weiteres Organ des Eigenbetriebs kann ein Betriebsausschuss eingerichtet werden. Die Mitglieder des Betriebsausschusses sowie die Stellvertreter werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellt. Vorsitzender des Betriebsausschusses ist der/die Oberbürgermeister/in. Der Betriebsausschuss hat zur Aufgabe alle Angelegenheiten vorzuberaten, für die der Gemeinderat entscheidungsbefugt ist, da dieser das oberste Organ der Eigenbetriebe ist.

Für die Aufstellung und den Vollzug der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe der Stadt Lahr ist die Abteilung Beteiligungen, Betriebswirtschaft und Steuern zuständig.

Die aktuellen Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe der Stadt Lahr finden Sie hier als Download:

Wirtschaftsplan 2024 - Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr

Wirtschaftsplan 2024 - Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr

Wirtschaftsplan 2024 - Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr