Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Asylangelegenheiten

Grundsätzlich entscheidet zunächst das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg über den Asylantrag. Hier finden Sie Informationen zum genauen Ablauf des Asylverfahrens.

 

Für Asylbewerbende in Lahr hat die Ausländerbehörde der Stadt Lahr folgende Funktion:

  • Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen und Duldungen
  • Prüfung eines Antrages auf Arbeitserlaubnis

 

Das Landratsamt des Ortenaukreises hat für Asylbewerbende in Lahr folgende Funktion:

  • Unterbringung
  • Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
  • Jugendhilfeleistungen für Unbegleitete minderjährige Asylbewerber (UMA)
     

Kontaktdaten der zuständigen Stelle des Landratsamtes:

  • Landratsamt Ortenaukreis
    -Migrationsamt-
    Badstraße 20a
    77652 Offenburg
    Telefon: 0781 / 805 9014
    Telefax: 0781 / 805 9007

Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, können nach drei Monaten die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten. Bevor Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung eine Arbeit aufnehmen können, müssen sie die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde der Stadt Lahr einholen.

Auch Praktika und Ausbildungen sind grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen für Asylbewerbende möglich. Bitte informieren Sie sich dazu bei einem Termin in der Ausländerbehörde der Stadt Lahr.

 

Kontaktdaten:

 

Grundsätzlich erfolgt die Unterbringung von Asylbewerbenden in Gemeinschaftsunterkünften. Für die Gemeinschaftsunterkünfte sowie für Unterbringungsfragen ist das Landratsamt des Ortenaukreises zuständig.
 

Kontaktdaten des Landratsamtes Ortenaukreis:

  • Landratsamt Ortenaukreis
    -Migrationsamt-
    Kronenstraße 29
    77652 Offenburg
    Telefon: 0781 / 805 9014
    Telefax: 0781 / 805 9007

Eine sogenannte Umverteilung ist in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der aufnehmenden Ausländerbehörde möglich:

Voraussetzung für eine Umverteilung nach Lahr oder von Lahr weg in der Gestattung aufgrund von Arbeit:

  • Antrag auf Umverteilung bei der Behörde stellen, in welcher der Wohnsitz aktuell begründet ist.
  • Mindestens seit 24 Monaten in der vorläufigen Unterbringung wohnhaft. Ist die Person noch keine 24 Monate dort untergebracht, so ist der Antrag bei der unteren Aufnahmebehörde, welche für die vorläufige Unterbringung zuständig ist, zu stellen.
  • Lebensunterhalt ist nachhaltig gesichert (entsprechende Nachweise sind vorzulegen: letzte drei Lohnnachweise, Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitgeberbescheinigung, Mietangebot). Nachhaltig bedeutet, dass die Probezeit erfolgreich abgeschlossen sein muss und das Arbeitsverhältnis noch mindestens sechs Monate weiterhin besteht.

 

Voraussetzung für eine Umverteilung nach Lahr oder von Lahr weg in der Duldung aufgrund von Arbeit:

  • Antrag auf Umverteilung bei der Behörde stellen, in welcher der Wohnsitz aktuell begründet ist.
  • Lebensunterhalt ist nachhaltig gesichert (entsprechende Nachweise sind vorzulegen: letzte drei Lohnnachweise, Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitgeberbescheinigung, Mietangebot). Nachhaltig bedeutet, dass die Probezeit erfolgreich abgeschlossen sein muss und das Arbeitsverhältnis noch mindestens sechs Monate weiterhin besteht.

 

Voraussetzung für eine Umverteilung nach Lahr oder von Lahr weg in der Gestattung oder Duldung aufgrund familiärer Verhältnisse oder Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte:

  • Antrag auf Umverteilung bei der Behörde stellen, in welcher der Wohnsitz aktuell begründet ist.
  • Entsprechende Nachweise über familiäre Verhältnisse oder Vorliegen der außergewöhnlichen Härte sind vorzulegen.
  • Wohnraumnachweis der Zieladresse.


Bitte informieren Sie sich dazu bei einem Termin in der Ausländerbehörde der Stadt Lahr.
 

Kontaktdaten:

Herr Yanyshevskyy, Telefon 07821 / 910-0349, E-Mail: markiyan.yanyshevskyy@lahr.de