Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild

Grundsteuerreform

Abbildung der einzelnen Schritte der Grundsteuerreform in Baden-Würrtemberg.
Berechnung der neuen Grundsteuer

Modifiziertes Bodenwertmodell löst die bisherige Einheitsbewertung zum 01.01.2025 ab

 

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat das bisherige System der Grundsteuererhebung im Hinblick auf die Einheitsbewertung der Objekte nach den Wertverhältnissen von 1964 / 1935 für verfassungswidrig erklärt. Die Einheitswerte sind seit Jahrzehnten nicht fortgeschrieben und demnach "völlig überholt" und führen zu "gravierenden Ungleichbehandlungen" der Immobilienbesitzer. Dem Gesetzgeber wurde deshalb aufgegeben bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu verabschieden. Für diesen Fall gilt eine fünfjährige Übergangsfrist.

 

Allgemeines

Die Bundeseinheitliche Neuregelung beinhaltet eine Öffnungsklausel für länderspezifische Ausgestaltungen.  Das Land Baden-Württemberg hat hiervon Gebrauch gemacht.

Der Landtag hat im Jahr 2020 ein eigenes Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg erlassen. In Baden-Württemberg erfolgt die Ermittlung der Grundsteuer B somit nach einem eigenen System, dem sog. modifizierten Bodenwertmodell. Bei der Ermittlung der Grundsteuer A wurden die Regelungen des Bundesmodells weitgehend übernommen. Die Neuregelung der Grundsteuer nach dem Landesgrundsteuergesetz gilt ab dem 1. Januar 2025. Das Ergebnis der Grundsteuerreform wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken. Bis zum 31. Dezember 2024 werden die bisherigen gesetzlichen Grundlagen angewendet.

 

Schritte der Grundsteuerreform:

1. Bis zum 01. Januar 2022

 

2.  Ab 01. Juli 2022 bis 31. Januar 2023

  • Abgabe Ihrer Steuererklärungen unter Angabe der Grundstücksgröße und des Bodenrichtwertes.
    Sofern Ihnen die Grundstücksgröße nicht bereits bekannt ist (zu finden auf den Grundbuchauszug / notariellen Kaufvertrag), können Sie diese über das Grundbuchamt - Amtsgericht Achern erfahren.

    Die Steuererklärung ist elektronisch über ELSTER abzugeben. Sollten Sie andere Steuererklärungen bereits elektronisch abgeben, können Sie Ihre bisherigen Zugangsdaten nutzen.

    Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wurde vom 31. Oktober 2022 um drei Monate bis zum 31. Januar 2023 verlängert. 

 

3. Im Jahr 2023/2024

  • Auswertung der Steuererklärungen, Ermittlung des Grundsteuerwertes und Erlass der Grundsteuermessbescheide durch das Finanzamt (siehe Abbildung).
  • Fortlaufende Übermittlung der Grundsteuermessbeträge an die Stadt Lahr.

 

4. Im Jahr 2024

  • Ermittlung der erforderlichen Hebesätze für eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform und Festsetzung der Hebesätze für das Jahr 2025 durch die Stadt Lahr / den Gemeinderat.

 

5. Zum 01. Januar 2025

  • Versand der Grundsteuerbescheide durch die Stadt Lahr.

 

Weitere Informationen zum Thema Grundsteuerreform finden Sie hier.

Oder fragen Sie den Steuerchatbot, der Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung steht.

 

Checkliste – Was braucht man?

  •  Grundstücksgröße
 
  • Flurstücksnummer
 
  • Bodenrichtwert
 
  • Anmeldung ELSTER
 
  • Aktenzeichen (wie bisher)
 
  • Steuernummer
 
  • steuerliche Identifikationsnummer
 

 

Downloads/Links:

Allgemeiner Hinweise zur Grundsteuerreform (Städtetag BW)

FAQ des Finanzministeriums Baden-Württemberg