Friedhof in Lahr, Grabsteine und Rosen

Ein Sterbefall - was ist zu tun?

Das Sterben eines Menschen bedeutet für die Angehörigen und Freunde einen schmerzhaften Verlust. Es gilt, Abschied zu nehmen von einem einmaligen, unverwechselbaren Leben. Oft ist damit auch ein tiefer Einschnitt in die eingespielte Routine des Alltäglichen verbunden. Mit dem Trauerfall sind zudem zwangsläufig Entscheidungen und Regelungen zu treffen, die oft jahrzehntelange Auswirkungen haben. Im folgenden haben wir einmal aufgelistet, was zu tun ist, wenn ein geliebter Mensch stirbt.

Gehört der Mensch, der im Sterben liegt, einer Glaubensgemeinschaft an, kommen deren Seelsorger gern, um mit dem Sterbenden und den Angehörigen zu beten, die Sterbesakramente zu spenden und Sie in Ihrer Trauer zu begleiten. Zudem können sich alle von einem Sterbefall Betroffenen an die Hospizhelfer wenden.

Wenn der Sterbefall in der Wohnung eintritt, muss zunächst ein Arzt (Notarzt) benachrichtigt werden, um die Todesbescheinigung auszustellen. Dazu benötigt der Arzt den Personalausweis des Verstorbenen.

Sofern der Tod in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung eintritt, kümmert sich die Verwaltung der jeweiligen Einrichtung um die Ausstellung der Todesbescheinigung.

Wenn der Verstorbene einer Kirchengemeinde oder Glaubensgemeinschaft angehört, muss die zuständige Gemeinde beziehungsweise Glaubensgemeinschaft benachrichtigt werden.

Den "Wegweiser für den Trauerfall der Stadt Lahr" können Sie hier einsehen.

  • Familienbuch oder Heiratsurkunde/bei Ledigen die Geburtsurkunde
  • Belege über alle Renten, Firmenrenten, gegebenenfalls Renten des Ehepartners
  • Versicherungspolicen von allen Versicherungen, auch Hausrat-, Halftpflicht-, Unfall-, Krankenzusatzversicherung und andere
  • Graburkunde/letzter Gebührenbescheid (falls vorhanden)
  • Belege über Mitgliedschaft in Organisationen, Vereinen, Abonnements und so weiter

 

  • Friedhofsverwaltung Lahr, Friedhofstrasse 45, 77933 Lahr, Herbert Schneider, Telefon 07821 / 396 10, Fax 07821 / 323 36, E-Mail friedhof.lahr@t-online.de
  • Standesamt Lahr, Rathausplatz, 77933 Lahr, Winfried Steiert, Telefon 07821 / 910-03 65, E-Mail winfried.steiert@lahr.de
  • Die jeweiligen Ortsverwaltungen

 

Im Folgenden empfiehlt es sich, das Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Bei der Wahl eines Bestattungsinstituts sind die Hinterbliebenen nicht an ihren Wohn-, Sterbe- oder Bestattungsort gebunden. Bestattungsunternehmen dürfen überall tätig werden. Sie beraten die Hinterbliebenen in einem Bestattungshaus oder zu Hause.

Folgende Aufgaben übernehmen die Bestattungsunternehmen:

  • Einbetten und überführen ins In- und Ausland
  • Beantragen der Ausstellung der Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt
  • Terminierung bei der Friedfhofsverwaltung und der Kirche
  • Entwurf und Gestaltung von Zeitungsanzeigen, Fertigung von Trauerdrucksachen
  • Beantragen von Sterbegeldern bei Versicherungen
  • Beantragen der Hinterbliebenenrente
  • Organisation der Beerdigung/Trauerfeier nach den Wünschen der Hinterbliebenen

Jede Gemeinde unterhält mindestens einen Friedhof. Daneben können Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Friedhöfe anlegen und unterhalten.

Verstorbene werden in der Regel in der Gemeinde bestattet, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Andere Wünsche der verstorbenen Person bedürfen des Einvernehmens des Trägers des Friedhofs, auf dem die verstorbene Person bestattet werden wollte.

Liegt keine Willensäußerung der verstorbenen Person über den Ort der letzten Ruhestätte vor oder ist eine Bestattung entsprechend dieser Willensäußerung nicht möglich, können die Angehörigen den Ort der Bestattung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestimmen. Dabei geht der Wille des Ehepartners dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, Enkel, Eltern und die übrigen Verwandten sowie Verlobte.

Hinweis: In Deutschland besteht Friedhofszwang. Bestattungen sind deshalb grundsätzlich nur auf öffentlichen oder privaten Bestattungsplätzen mit behördlicher Genehmigung gestattet. Nur in Ausnahmefällen werden von den Gemeinden Genehmigungen zur Bestattung außerhalb von Friedhöfen gegeben.

Ansprechpartner und Adressen der Lahrer Friedhöfe

Der Termin für die Bestattung wird nach Absprache mit den Hinterbliebenen meist vom Bestattungsunternehmen direkt mit den zuständigen Stellen (Friedhofsverwaltung, Krematorium, Ortsverwaltungen) vereinbart. Dabei wird auch der Ablauf der Bestattung sowie der Trauerfeier im Sinne der verstorbenen Person festgelegt.

Auf einem Friedhof muss sowohl für Erd- als auch für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) eine Grabstätte bereitgestellt werden. Dabei gibt es Wahl- und Reihengräber.

Wahlgräber (zum Beispiel Familiengrabstätten) können bei der Friedhofsverwaltung erworben und nach Ablauf der Nutzungszeit verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. In Wahlgräbern sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich.

Reihengräber sind Einzelgräber und können nach Ablauf der Nutzungszeit nicht verlängert beziehungsweise wiedererworben werden. In Reihengräbern sind ebenfalls Erd- und Urnenbestattungen möglich.

Die Grabwahl und die daraus resultierenden Vorschriften sind in den §§ 12 bis 14 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) geregelt.

Die Nutzungszeit ist von der Art des Grabs sowie von der Friedhofssatzung abhängig und beträgt meistens zwischen 20 Jahre (Reihengräber) und 25 Jahre (Wahlgräber). Die Ruhezeit beträgt jeweils 20 Jahre.

Viele Friedhofsverwaltungen schreiben die Gestaltung und Pflege von Gräbern vor. Erkundigen Sie sich über die unterschiedlichen Vorschriften und informieren Sie sich über Grabpflegeverträge.