Jede Gemeinde unterhält mindestens einen Friedhof. Daneben können Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Friedhöfe anlegen und unterhalten.
Verstorbene werden in der Regel in der Gemeinde bestattet, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Andere Wünsche der verstorbenen Person bedürfen des Einvernehmens des Trägers des Friedhofs, auf dem die verstorbene Person bestattet werden wollte.
Liegt keine Willensäußerung der verstorbenen Person über den Ort der letzten Ruhestätte vor oder ist eine Bestattung entsprechend dieser Willensäußerung nicht möglich, können die Angehörigen den Ort der Bestattung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestimmen. Dabei geht der Wille des Ehepartners dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, Enkel, Eltern und die übrigen Verwandten sowie Verlobte.
Hinweis: In Deutschland besteht Friedhofszwang. Bestattungen sind deshalb grundsätzlich nur auf öffentlichen oder privaten Bestattungsplätzen mit behördlicher Genehmigung gestattet. Nur in Ausnahmefällen werden von den Gemeinden Genehmigungen zur Bestattung außerhalb von Friedhöfen gegeben.
Ansprechpartner und Adressen der Lahrer Friedhöfe