Blick über Lahr zum Schutterlindenberg

Erneuerungsmaßnahme Innenstadt - Marktstraße

Die Lahrer Innenstadt ist geprägt durch ihre historisch gewachsene Siedlungsstruktur mit einer Vielzahl von stadtbildprägenden und auch denkmalgeschützten Gebäuden sowie abwechslungsreichen Plätzen und Freiräumen. Die Kernfunktion der Lahrer Innenstadt mit Kultur, Handel, Gastronomie, Dienstleistungen und Wohnen sowie dem öffentlichen Raum ist in Teilen geschwächt. Auch wenn die Innenstadt über einen weitgehend intakten und homogenen Stadtgrundriss verfügt, sind eine erhöhte Fluktuation der Ladenbesätze mit Trading-Down-Effekt zu verzeichnen.

Zur Stärkung der Innenstadt soll die Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm angestrebt werden. Die Städtebauförderung dient zum Abbau von städtebaulichen Missständen und von Entwicklungsdefiziten sowie einer zeitgemäßen und nachhaltigen Weiterentwicklung gewachsener baulicher Strukturen.

In einer ersten Grobanalyse, „gebietsbezogenes ISEK“, sind zahlreiche Missstände im 13,4 Hektar umfassenden Untersuchungsgebiet festgestellt worden. Gestaltungsdefizite und mangelnde Aufenthaltsqualität bestimmter öffentlicher Räume oder fehlende, klimawirksame Begrünung im öffentlichen Straßenraum wurden in einer ersten Einschätzung ermittelt. Außerdem weisen rund 20 Prozent der Hauptgebäude im Untersuchungsgebiet erhebliche substanzielle Mängel auf und bei 85 Prozent der Gebäude ist der energetische Zustand mangelhaft. Mindergenutzte oder untergeordnete Flächen mit Innenentwicklungspotenzial sind im Gebiet vorhanden.

Nun soll eine vorbereitende Untersuchung gemäß § 141 Baugesetzbuch durch förmlichen Beschluss eingeleitet werden. Dabei werden städtebauliche Missstände konkretisiert. Die Durchführbarkeit, die Mitwirkungsbereitschaft und die nachhaltigen Auswirkungen sollen nach Vorliegen der Ergebnisse einer abschließenden Überprüfung unterzogen werden und die Festlegung der Sanierungsziele und des Maßnahmenkonzepts erfolgen. Die vorbereitenden Untersuchungen sind Grundlage für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung.

Als vorläufige allgemeine Ziele der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme Innenstadt / Marktstraße können folgende Punkte benannt werden:

  • Entwicklung einer lebendigen und zukunftsfähigen Stadtmitte
  • Klimawirksame Umgestaltung der Freiräume
  • Sicherung der städtebaulichen Struktur des Stadtgrundrisses und des Ortsbildes
  • Energetische Sanierung des Gebäudebestands unter Berücksichtigung des historischen Bestands und der Denkmalpflege
  • Nutzung von Innenentwicklungsflächen mit dem Schwerpunkt Wohnen

Aufruf zur Mitwirkung im Gebiet Innenstadt – Marktstraße

Befragung der Eigentümerinnen und Eigentümer im Untersuchungsgebiet

Die Weiterentwicklung und Attraktivierung des Erneuerungsgebiets in der Lahrer Innenstadt hängt von Beginn an auch in wesentlichem Maße von der Teilnahme und Mitarbeit der Eigentümer ab. Daher werden derzeit über 300 Eigentümer des Untersuchungsgebiets Erneuerungsmaßnahme Innenstadt – Marktstraße angeschrieben und um Mitwirkung gebeten. Die Stadt plant eine Antragstellung beim Land Baden-Württemberg zur Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm. Sollte der Antrag erfolgreich sein, können neben öffentlichen Gestaltungs- und Sanierungsmaßnahmen auch private Modernisierungen und Instandsetzungen mit Fördergeldern bedacht werden.

Wir laden Sie als Eigentümerin und Eigentümer ein, sich bis Sonntag, 30. Juli 2023, an der Befragung zu beteiligen.

Benutzen Sie ein Tablet oder Smartphone? Dann scannen Sie den folgenden QR-Code, um auf die Umfrage online zuzugreifen oder klicken Sie bitte hier

QR Code
QR-Code zur Befragung Marktstraße

Sie können den Fragebogen gerne ausgefüllt an die Stadt Lahr, Stadtplanungsamt, Schillerstraße 23, 77933 Lahr schicken.

Bitte hier zum Herunterladen und Ausdrucken klicken: Fragebogen Innenstadt - Marktstraße

 

Wir beantworten die häufigsten Fragen, die im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen gestellt werden:

10 Häufige Fragen zur Sanierung - und die Antworten

Auftaktveranstaltung im Haus zum Pflug für Eigentümer, Gewerbetreibende und Bewohner

Am Donnerstag, 15. Juni 2023, fand eine Informationsveranstaltung für geladene Bürgerinnen und Bürger sowie Eigentümerinnen und Eigentümer aus dem Untersuchungsgebiet statt. Rund 50 Interessierte nahmen an der Veranstaltung teil.

Gemeinsam stellten Bürgermeister Tilman Petters, das Stadtplanungsamt sowie die Abteilung Liegenschaften und Verwaltungsservice mit dem Sanierungsträger STEG und dem Architekturbüro BLU aus Stuttgart die wesentlichen Inhalte zur geplanten Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm vor. Dabei ging es um Informationen zum Ablauf einer Vorbereitenden Untersuchung, um Rechtsgrundlagen und um einen Ausblick auf die Sanierungsdurchführung. Berichtet wurde außerdem über den Zwischenstand des gebietsbezogenen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (gISEK). Wissenswertes an Informationen für die Besucher zur direkten Förderung einer Immobilie, zur steuerlichen Sonderabschreibung sowie zu Ausgleichsbeträgen wurden aufgezeigt.

Die Präsentation der Veranstaltung ist hier einsehbar.

Im Roten Saal im Haus zum Pflug hingen Informationsplakate, die die wesentlichen Inhalte der Städtebaulichen Erneuerung aufzeigen.

Drei Fragestellungen auf vorbereiteten Plakaten, konnten von den Gästen kommentiert werden.

Öffentliche Bekanntmachung

Lageplan des Sanierungsgebietes „Innenstadt-Marktstraße“
Lageplan
Quelle: Stadt Lahr

Satzung der Stadt Lahr über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt-Marktstraße“

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald in seiner Sitzung am 23.09.2024 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Innenstadt-Marktstraße“ beschlossen:

§ 1 Gebietsabgrenzung, Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 10,2 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Innenstadt-Marktstraße“.

Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 27.08.2024 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden. Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 S. 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen.

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vor-schriften der §§ 152 bis 156a BauGB im umfassenden Verfahren durchgeführt.

§ 3 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den 25. September 2024

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Die Satzung mit dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 27.08.2024 sowie die einschlägigen Vorschriften können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Rathausplatz 7, 77933 Lahr von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Hinweise:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

• der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB im umfassenden Verfahren wird hingewiesen.

Stadt Lahr, 28. September 2024

Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt
Rathausplatz 7
77933 Lahr

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen.

Man sieht die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes für den Bereich Innenstadt - Marktstraße.
Abgrenzungsplan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 15. Mai 2023 in seiner öffentlichen Sitzung gemäß § 141 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich Innenstadt – Marktstraße gefasst, um die Sanierungsbedürftigkeit und – möglichkeit zu prüfen. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist aus dem unmaßstäblichen wiedergegebenen beigefügten Abgrenzungsplan ersichtlich.

Der Abgrenzungsplan, die Sachdarstellung sowie das integrierte gebietsbezogene städtebauliche Entwicklungskonzept liegen in der Zeit vom

30. Mai bis einschließlich 30. Juni 2023

werktags (außer samstags) im Flur des Stadtplanungsamts zwischen Zimmer 1.54 und 1.57, Rathaus 2, Schillerstraße 23, während der Dienststunden öffentlich aus.

Während der Dienststunden besteht die Möglichkeit, die zuvor genannten Unterlagen einzusehen.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Äußerungen von Bürgerinnen und Bürgern personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname sowie die Anschrift gespeichert werden.

Der Beschluss über vorbereitende Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebiets. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

Gemäß § 138 Absatz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.

Verweigert nach § 138 Absatz 4 BauGB ein nach § 138 Absatz 1 BauGB Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 BauGB über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Eine Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ist nach § 141 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB möglich.

Die digitale Bekanntmachung kann unter                                                                                                                         www.lahr.de/erneuerungsmassnahme-innenstadt-marktstrasse.203767.htm, Öffentliche Bekanntmachung, Vorbereitende Untersuchungen eingesehen werden. Unter „Die Beschlussvorlage mit Sachdarstellung sowie das integrierte gebietsbezogene städtebauliche Entwicklungskonzept können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken“ finden Sie weitere Informationen.

Stadt Lahr, 27. Mai 2023    

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de