Blick über Lahr zum Schutterlindenberg

Erneuerungsmaßnahme Innenstadt - Marktstraße

Die Lahrer Innenstadt ist geprägt durch ihre historisch gewachsene Siedlungsstruktur mit einer Vielzahl von stadtbildprägenden und auch denkmalgeschützten Gebäuden sowie abwechslungsreichen Plätzen und Freiräumen. Die Kernfunktion der Lahrer Innenstadt mit Kultur, Handel, Gastronomie, Dienstleistungen und Wohnen sowie dem öffentlichen Raum ist in Teilen geschwächt. Auch wenn die Innenstadt über einen weitgehend intakten und homogenen Stadtgrundriss verfügt, sind eine erhöhte Fluktuation der Ladenbesätze mit Trading-Down-Effekt zu verzeichnen.

Zur Stärkung der Innenstadt soll die Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm angestrebt werden. Die Städtebauförderung dient zum Abbau von städtebaulichen Missständen und von Entwicklungsdefiziten sowie einer zeitgemäßen und nachhaltigen Weiterentwicklung gewachsener baulicher Strukturen.

In einer ersten Grobanalyse, „gebietsbezogenes ISEK“, sind zahlreiche Missstände im 13,4 Hektar umfassenden Untersuchungsgebiet festgestellt worden. Gestaltungsdefizite und mangelnde Aufenthaltsqualität bestimmter öffentlicher Räume oder fehlende, klimawirksame Begrünung im öffentlichen Straßenraum wurden in einer ersten Einschätzung ermittelt. Außerdem weisen rund 20 Prozent der Hauptgebäude im Untersuchungsgebiet erhebliche substanzielle Mängel auf und bei 85 Prozent der Gebäude ist der energetische Zustand mangelhaft. Mindergenutzte oder untergeordnete Flächen mit Innenentwicklungspotenzial sind im Gebiet vorhanden.

Nun soll eine vorbereitende Untersuchung gemäß § 141 Baugesetzbuch durch förmlichen Beschluss eingeleitet werden. Dabei werden städtebauliche Missstände konkretisiert. Die Durchführbarkeit, die Mitwirkungsbereitschaft und die nachhaltigen Auswirkungen sollen nach Vorliegen der Ergebnisse einer abschließenden Überprüfung unterzogen werden und die Festlegung der Sanierungsziele und des Maßnahmenkonzepts erfolgen. Die vorbereitenden Untersuchungen sind Grundlage für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung.

Als vorläufige allgemeine Ziele der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme Innenstadt / Marktstraße können folgende Punkte benannt werden:

  • Entwicklung einer lebendigen und zukunftsfähigen Stadtmitte
  • Klimawirksame Umgestaltung der Freiräume
  • Sicherung der städtebaulichen Struktur des Stadtgrundrisses und des Ortsbildes
  • Energetische Sanierung des Gebäudebestands unter Berücksichtigung des historischen Bestands und der Denkmalpflege
  • Nutzung von Innenentwicklungsflächen mit dem Schwerpunkt Wohnen

Öffentliche Bekanntmachung

Man sieht die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes für den Bereich Innenstadt - Marktstraße.
Abgrenzungsplan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 15. Mai 2023 in seiner öffentlichen Sitzung gemäß § 141 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich Innenstadt – Marktstraße gefasst, um die Sanierungsbedürftigkeit und – möglichkeit zu prüfen. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist aus dem unmaßstäblichen wiedergegebenen beigefügten Abgrenzungsplan ersichtlich.

Der Abgrenzungsplan, die Sachdarstellung sowie das integrierte gebietsbezogene städtebauliche Entwicklungskonzept liegen in der Zeit vom

30. Mai bis einschließlich 30. Juni 2023

werktags (außer samstags) im Flur des Stadtplanungsamts zwischen Zimmer 1.54 und 1.57, Rathaus 2, Schillerstraße 23, während der Dienststunden öffentlich aus.

Während der Dienststunden besteht die Möglichkeit, die zuvor genannten Unterlagen einzusehen.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Äußerungen von Bürgerinnen und Bürgern personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname sowie die Anschrift gespeichert werden.

Der Beschluss über vorbereitende Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebiets. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

Gemäß § 138 Absatz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.

Verweigert nach § 138 Absatz 4 BauGB ein nach § 138 Absatz 1 BauGB Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 BauGB über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Eine Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ist nach § 141 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB möglich.

Die digitale Bekanntmachung kann unter                                                                                                                         www.lahr.de/erneuerungsmassnahme-innenstadt-marktstrasse.203767.htm, Öffentliche Bekanntmachung, Vorbereitende Untersuchungen eingesehen werden. Unter „Die Beschlussvorlage mit Sachdarstellung sowie das integrierte gebietsbezogene städtebauliche Entwicklungskonzept können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken“ finden Sie weitere Informationen.

Stadt Lahr, 27. Mai 2023    

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de