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18.11.2015 - Stadt Lahr stellt Grundstück für Neubau der Moschee zur Verfügung

Die Stadt Lahr stellt der Türkisch Islamischen Gemeinde ein Grundstück für die vom Verein geplante neue Moschee im Gewann „Unteres Brüchle“ zur Verfügung. Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in nichtöffentlicher Sitzung am Montag, 16. November 2015, zugestimmt, dass zwischen der Stadt Lahr und der Türkisch Islamischen Gemeinde zu Lahr e.V. ein Erbbauvertrag auf zunächst 45 Jahre geschlossen wird.

Die Präambel des Vertrages macht die beiderseitige Zielrichtung eines Austausches und friedlichen Miteinanders der Kulturen und Religionen deutlich: „Das Gebäude soll allen Muslimen offenstehen und auch Nicht-Muslimen die Gelegenheit bieten, den Islam und die türkische Kultur bei Besuchen kennenzulernen.“

Durch diesen Erbbauvertrag erhält die Türkisch Islamische Gemeinde das Recht, auf einem städtischen Grundstück eine Moschee zu errichten und anschließend zu nutzen. Das Grundstück verbleibt im Eigentum der Stadt Lahr. Als Entschädigung für die Nutzung des städtischen Grundstücks wird ein jährlicher Erbbauzins an die Stadt Lahr bezahlt werden. Dabei entsprechen der Erbbauzins und die anderen vertraglichen Bedingungen den für alle Lahrer Vereine üblichen Bedingungen (der Erbbauzins bei Vereinen beträgt laut Beschluss des Gemeinderats 15,34 Euro pro Quadratmeter). Für den Türkisch Islamischen Verein besteht die Möglichkeit, das Grundstück in Zukunft zu erwerben, was auf lange Sicht seitens des Vereins auch angestrebt wird. Da auf dem Grundstück auch eine Restauration geplant ist, ist Grundlage für den Kaufpreis der übliche städtische Preis für Gewerbegrundstücke (48 Euro pro Quadratmeter).

Wie bekannt ist, wird 2018 die Landesgartenschau in unmittelbarer Nähe des zukünftigen Moschee-Grundstücks stattfinden. Damit die Besucher der Landesgartenschau nicht durch Bauarbeiten gestört werden, ist vorgesehen, dass zwar nicht die ganze Moschee, auf jeden Fall aber die störenden Bauarbeiten und auch die Arbeiten an der Außenfassade bis dahin beendet sein müssen. Sollte dies nicht gelingen, ist die Baustelle mit einem bedruckten Zaun zu versehen, wie es zuletzt bei den Baumaßnahmen Tonofenfabrik und Storchenturm vorgenommen wurde.

Nach Ende des Erbbaurechts bzw. nach dessen Rückfall zur Stadt ist das Grundstück geräumt, das heißt ohne Gebäude, zurückzugeben. Eine Entschädigung für das Gebäude wird seitens der Stadt nicht gezahlt.

Einen Aufruf zum Gebet durch einen öffentlichen, nach außen dringenden Muezzinruf wird es in Lahr nicht geben. Vom Türkisch Islamischen Verein war das ohnehin nie gewünscht. Zusätzlich enthält auch der Vertrag eine diesbezügliche Regelung.

Der Erbbauvertrag integriert zudem den sonst separat abzuschließenden Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Baugesetzbuch. Die im Bebauungsplan festgesetzten naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sind vom Planungsbegünstigten, das heißt vom Türkisch Islamischen Verein, zu bezahlen. Bei den Maßnahmen handelt es sich um eine Waldkalkung und um die Pflanzung von Obstbäumen im Seepark.
Auch die Kosten für die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erstellten Gutachten zu den Themenbereichen Lärm und Umwelt sowie für die öffentlichen Bekanntmachungen im Bebauungsplanverfahren trägt wie in solchen Fällen üblich der Planbegünstigte.

Im weiteren Fortgang soll voraussichtlich noch in diesem Jahr der Bebauungsplan vom Gemeinderat beschlossen werden. Im Anschluss kann auch die Baugenehmigung erteilt und mit den Bauarbeiten begonnen werden.