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18.09.2019 - Stadtverwaltung beantwortet Fragen zu Verkehrsregeln Rücksichtsvolles Miteinander steht im Vordergrund

Hier ist ein Illustraion des Zeichner Andreas Krellmann zu sehen, der die verkehrsvielfalt in Lahr zeigt. Zu sehen sind markante Gebäude wie das Alte Rathaus und der Storchenturm sowie der Schutterlindenberg im Hintergrund auch das Bürgerbüro und das Chrysatnehma Riesenrad fehlen nicht. Davor sieht man verschiedene Verkehrsmittel, ein Auto, einen Bus, bei dem man das Gesicht von OB Dr. Müller als Fahrgast durch die Scheibe sieht, einen LKW und einen Zug sowie ein Motorrad, einen Radfahrer, einen Rollerfahrer, einen Jungen auf einem Skateboard, eine Frau mit Kinderwagen und sogar einen Herren mit Zylinder auf einem Hochrad. Außerdem laufen ein Hund und ein Igel durch das Bild. Am Himmel sieht man ein Flugzeug im Landeanflug auf Lahr und einen Heißluftballon in Herzform mit den Initialen "LR" und vom Storchenturm schaut natürlich ein Storch auf das muntere Geschehen herab.
Verkehrsvielfalt in Lahr
Quelle: Stadt Lahr
Lahr – Vielfalt im Quadrat – Vielfalt im Verkehr: Lkw, Pkw, Bus, Fahrrad oder Fußgänger, die Verkehrsvielfalt auf den Lahrer Straßen und Plätzen ist groß. Noch um einiges größer ist die Anzahl an Verkehrsregeln, die im Straßenverkehr gelten. Während den Sommerferien hatten Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, Fragen an die Stadtverwaltung zu richten und Themen anzusprechen, die nun beantwortet und erklärt werden.

Überholen von Radfahrenden

Das Überholen wird in der Straßenverkehrsordnung in Paragraph 5 geregelt. In Satz 4 heißt es: „Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden sowie zu den Elektrokleinstfahrzeug Führenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.“ Ein exakter und messbarer Abstand ist nicht definiert. In Gerichtsurteilen lassen sich unterschiedliche Angaben finden, es werden aber immer mindestens eineinhalb Meter Abstand genannt. Entscheidend ist nicht die Mittelachse des Fahrrads, sondern der äußerste Punkt, beispielsweise das Ende des Fahrradlenkers oder die Seitenfläche bei einem Lastenrad.Der Überholabstand gilt im Übrigen auch, wenn für den Radverkehr ein Schutzstreifen (gestrichelte Linie) oder ein Radfahrstreifen (durchgezogene Linie) am Fahrbahnrand markiert ist. Der Bußgeldkatalog 2019 sieht bei einem Überholen mit mangelndem Seitenabstand ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro vor und bei einer Behinderung des Überholten beim Einordnen ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro.

Der Umwelt und den Mitmenschen zu Liebe

Ein warmer Innenraum im Winter, ein kühler Innenraum im Sommer: Häufig ist zu beobachten, dass der Motor bereits einige Zeit vor Fahrtbeginn gestartet oder während eines Zwischenstopps laufen gelassen wird, um die Innenraumtemperatur zu regulieren. Das ist nicht nur eine unnötige Belastung für die Umwelt, sondern es kann sogar zu einer Ordnungswidrigkeitsanzeige kommen. Gemäß Paragraph 30 der Straßenverkehrsordnung sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelastungen verboten. Es ist untersagt, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Bei einer Anzeige beträgt das Bußgeld zehn Euro.

Unnützes Hin- und Herfahren wie das Autoposing ist nach Paragraph 30 Absatz 1 Satz 3 Straßenverkehrsordnung eine Ordnungswidrigkeit. 20 Euro Verwarngeld kostet ein Verstoß, wenn ein Verkehrsteilnehmer in einer geschlossenen Ortschaft eine Strecke mehrmals abfährt und andere belästigt. Dabei geht es nicht nur um Lärmbelästigung, sondern auch um Geschwindigkeitsüberschreitungen (höheres Bußgeld) oder sogar Sachbeschädigung wie beispielsweise das vorsätzliche Hinterlassen von Reifenspuren auf dem Rathausplatz. Da das Auto-Posing in ganz Deutschland stark zunimmt, wird aktuell über ein höheres Bußgeld von mindestens 100 Euro diskutiert.

Rücksichtnahme auf den ÖPNV und seine Fahrgäste

Das Überholen von Bussen des Linienverkehrs sowie von Schulbussen (orangenes Schulbusschild) im Haltestellenbereich ist in Paragraph 20 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Schaltet der Bus bereits bei der Anfahrt an die Haltestelle die Warnblinkanlage ein, gilt striktes Überholverbot. Wenn ein Bus allerdings mit eingeschaltetem Warnblinker an einer Haltestelle steht, dann ist es erlaubt, diesen zu überholen, allerdings mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichend großem Abstand. Eine Missachtung kann in beiden Fällen mit bis zu 70 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet werden.

Einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung stellt auch das Parken bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern dar. Es wird ein Bußgeld in Höhe von mindestens zehn Euro fällig, das sich je nach Parkdauer und Grad der Behinderung auf bis zu 30 Euro erhöhen kann. Das Halten zum Ein- und Aussteigen ist hingegen erlaubt, sofern der Busbetriebs nicht behindert wird.

Anders verhält es sich am ZOB am Bahnhof. Aufgrund der Größe der Haltestelle und des hohen Fahrgastaufkommens wurden zusätzliche Verkehrsregelungen getroffen. So ist die gesamte Fläche um den ZOB ausschließlich Bussen, Taxis sowie Betriebs- und Versorgungsfahrzeugen vorbehalten. Es sollen Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmern verhindert, einen reibungslosen Betriebsablauf im Busverkehr gewährleistet und Fahrgästen, die zwischen ZOB, dem Empfangsgebäude und den Bahnsteig queren, geschützt werden.

Das Befahren mit privaten Pkws zum Holen oder Bringen ist nicht gestattet. Das Verkehrszeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ im Zufahrtsbereich verdeutlicht diese Regelung, wird aber täglich von Fahrzeugführern missachtet. Der Bußgeldkatalog 2019 sieht bei einem Durchfahren dieses gekennzeichneten Bereichs mit einem Pkw ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro vor, bei einem Kfz über 3,5 Tonnen sind es 75 Euro. Wird in diesem Bereich geparkt, beispielsweise. auf dem Taxistreifen vor dem Empfangsgebäude, beträgt das Bußgeld 30 Euro, beim Parken mit Behinderung oder einer Parkdauer von mehr als drei Stunden 35 Euro. Das Verbot gilt auch für den Radverkehr, um einen Konflikt zwischen Rad- und Busverkehr zu vermeiden. Für den Radverkehr gibt es eine separate Zufahrt nördlich der kleineren ZOB-Insel. Ein auf der Fahrbahn markierter Pfeil mit Fahrradpiktogramm und einem „P“ weist den korrekten Weg zu den Fahrradboxen und den Überdachungen. Das Durchfahren dieses gekennzeichneten Bereichs mit dem Rad wird mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro geahndet, mit Behinderung sind es 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro und mit Unfall 30 Euro.