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21.02.2017 - Einzelfallentscheidung für Betriebe außerhalb der Innenstadt Neuregelung der verkaufsoffenen Sonntage

Im Rahmen der gestrigen Gemeinderatssitzung wurde eine Vorlage zur Änderung der Satzung über die Festlegung verkaufsoffener Sonntage diskutiert. Hintergrund der Verwaltungsvorlage war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2015, in welchem sehr enge Kriterien für die Zulässigkeit verkaufsoffener Sonntage definiert wurden. Der Gemeinderat hat gestern Abend dem Vorschlag der Verwaltung, die Öffnung der Verkaufsstellen auf den Innenstadtring zu beschränken, grundsätzlich zugestimmt.


Der in der Neufassung der Satzung vorgesehene Ausnahmetatbestand für Betriebe außerhalb des Innenstadtrings wurde auf Wunsch des Gemeinderats gelockert. Die Satzung sieht jetzt für die ausnahmsweise Sonntagsöffnung außerhalb der Innenstadt vor, dass der Gewerbebetrieb durch einen besonderen Beitrag zum Blütensonntag oder der Chrysanthema als Bestandteil der Veranstaltung angesehen werden kann. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wird durch die Verwaltung aktuell  ein kurzer Kriterienkatalog aufgestellt, der dabei helfen soll, die konkreten Anforderungen für mögliche Antragsteller zu verdeutlichen.


Die Gewerbetreibende außerhalb der Innenstadt können Anträge zur Teilnahme an den verkaufsoffenen Sonntagen in Lahr an die Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung Lahr, unter E-Mail: sicherheit.ordnung@lahr.de richten. Nach einer entsprechenden Prüfung erhalten Interessenten zeitnah Rückmeldung, ob eine Sonntagsöffnung für Ihren Betrieb stattfinden kann.