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24.11.2015 - Moschee-Grundstück

Ist es richtig, dass das Grundstück knapp vier Ar groß ist?
Nein. Grundstücksgröße ist geplant mit 3.534 Quadratmeter.

Ist es richtig, dass für Lahrer Vereine ein Erbbauzins von 15,34 Euro pro Quadratmeter gilt bzw. ein Erbbauzinssatz von 0,71 Prozent?
Zu ersten Teilfrage: Bedingt ja. Der genannte Betrag von 15,34 Euro bezieht sich im Erbbaupachtrecht für Vereine immer auf die Gebäudegrundfläche (hat mit Grundstücksfläche nichts gemein!).
Dieser Wert (ehemals 30- DM/ Quadratmeter Gebäudegrundfläche) wurde vom Gemeinderat für Erbbau-pachtverträgen mit Vereinen bestimmt (nicht vergleichbar mit Erbbauzinsregelungen für gewerbliche Nutzungen!). Bei der Gewährung von Erbbaurechten für Vereine legt die Stadtverwaltung die vom Gemeinderat bestimmten Regelungen zu Grunde; eine Prüfung, ob ein Verein als „bedürftig“ oder „nicht bedürftig“ erscheint, ist hierbei kein Kriterium.

Erbbauzinsberechnung für Vereine: Gebäudegrundfläche x 3,33 (Faktor für mögliche Ausnutzung der Geschossfläche) x 15,34 Euro (siehe Erklärung oben) x 4 Prozent (jährlicher Erbbauzinssatz). Zuzüglich einem einmaligen Betrag von 24,6 Prozent vom vorig ermittelten Erbbauzins als einmalig zu entrichtende Preisanpassung.

Zur zweiten Teilfrage: Die Herleitung eines Faktors von 0,71 Prozent kann nicht nachvollzogen werden. Auf welche Fläche bezieht sich der Faktor? Auf welche Zeitspanne bezieht sich dieser Faktor? Wurde der Grundstückswert oder der Basispreis für die Erbbaupachtberechnung (s.o.) hierbei zu Grunde gelegt?

Weitere Anmerkung: Die Erbbauzinsregelung sieht eine Anpassungsklausel auf der Basis des VPI’s (Verbraucherpreisindex in Deutschland) vor. Zusätzlich hat der Erbbaupachtnehmer die Beiträge nach KAG (Kommunalabgabengesetz) und die Kosten des erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs zu entrichten, die aufgrund der Bebauungsplanaufstellung entstehen (beides für dieses Grundstück 5-stellige Beträge). Zudem hat in diesem Fall der Verein weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes angefallen sind, zu tragen.

Grundsätzlich bleibt also festzustellen, dass der Verein gegenüber anderen Vereinserbbaurechten die gleichen, und keinesfalls günstigere Konditionen, von der Stadt Lahr angeboten bekommt. Eine Besserstellung ist somit ausgeschlossen.

Ist es richtig, dass der Preis für besagtes Grundstück bei rund 180.000 Euro liegt?
Nein, die Ermittlung des hier genannten Betrages ist nicht nachvollziehbar.

Als Kaufoptionspreis wird dem Verein angeboten, die Fläche für 152.668,80 Euro innerhalb der nächsten 15 Jahre zu erwerben und damit das Erbbaurecht abzulösen; dieser Preis basiert auf einem für diese Nutzung bestimmten Quadratmeterpreis von 48 Euro / Quadratmeter multipliziert mit der Grundstücksfläche von 3.534 Quadratmeter abzüglich 10 Prozent (Erschließungskostenanteil, der bereits mit dem Erbbaupachtzins entrichtet wird).

Ist es richtig, dass die Stadt Lahr an dem Grundstück die Herstellung des Gehwegs und die Bepflanzung übernimmt und dass dafür mit Kosten von 140.000 Euro zu rechnen ist?
Bei der Investition in Höhe von rund 140.000 Euro handelt es sich um die Herstellung eines Gehwegs sowie die begleitende Pflanzung von Bäumen entlang der Vogesenstraße. Dies ist ein Planungsziel der Stadt, das unabhängig vom Bauvorhaben Moschee besteht.
Entlang der Vogesenstraße soll auch auf deren Ostseite ein durchgehender Fußweg den Bahnhof sowie das Wohngebiet mit den neuen Parkanlagen verbinden. Folgerichtig werden dieser Weg sowie die Baumpflanzungen auf Kosten der Stadt und auf städtischem Grundstück entstehen.

Ist es richtig, dass die Türkisch-Islamische Gemeinde nach Fertigstellung des Baus städtische Parkplätze kostenlos benutzen darf?
Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Stellplätze allen zur Verfügung stehen. Die durch den Bau der Moschee baurechtlich notwendigen Stellplätze nach der Landesbauordnung (LBO) sollen auf dem Grundstück selbst hergestellt werden. Diese Forderung scheint nach dem derzeitigen Stand der Planungen für den Verein auch erfüllbar. Sollte wider Erwarten eine Unterbringung von notwendigen Stellplätzen auf einem Drittgrundstück erforderlich sein, müssten die üblichen Konditionen hierfür zugrunde gelegt werden.

Ist es richtig, dass das geplante Minarett 30 Meter hoch werden und nachts beleuchtet werden soll?
Ja, das Minarett soll 30 Meter hoch werden. Das nächtliche Beleuchten von Kuppel und/oder Minarett ist nicht vorgesehen. Sollte dies doch beabsichtigt werden, sind die allgemeinen nachbarschützenden Grundsätze sowie § 22 BImSchG zu beachten und aus Gründen des Naturschutzes nur mit insektenfreundlichen Leuchten erlaubt.

Um hierzu einen Höhenvergleich zu haben, ist ein Blick zu den Hochhäusern bzw. dem künftigen Pylon der LGS Brücke hilfreich. Beide baulichen Anlagen haben eine Gesamthöhe von 50 Metern und werden die Optik des Stadteingangs bestimmen.