Lahrer Zeitungen, Badische Zeitung, Lahrer Zeitung, Lahrer Anzeiger

23.12.2015 - Die Bewohnerparkzonen in der Innenstadt werden neu geordnet

Die im Innenstadtbereich vorhandenen kleinteiligen Bewohnerparkzonen (A-F) werden gemäß einem Beschluss des Verkehrsausschusses ab dem 01.01.2016 zu zwei großen Bewohnerparkzonen (Zone 1 und 2) zusammengelegt. Für die Bewohnerinnen und Bewohner ermöglicht diese Neuregelung eine flexiblere Parkplatzwahl.

Innerhalb der Zone 2 wird es im Vergleich zur jetzigen Regelung zwei Änderungen geben. Zum einen werden die öffentlichen Stellplätze auf dem Parkplatz Doler Platz zukünftig von der Bewohnerparkregelung ausgenommen sein. Somit besteht auch für Inhaber eines Bewohnerparkausweises dort ab dem 01.01.2016 Parkscheinpflicht. Zum anderen werden die öffentlichen Stellplätze in der Alleestraße, der Brestenbergstraße, der Rappentorgasse, der Vogtstorstraße und am Parkstreifen Roßplatz zwischen Roßgasse und Kirchstraße (Längsparkplätze) künftig von 19:00 Uhr bis 09:00 Uhr für Inhaber des Bewohnerparkausweises der entsprechenden Bewohnerparkzone reserviert. In dieser Zeit besteht für andere Verkehrsteilnehmer ein Parkverbot auf den ausgewiesenen Parkflächen. Auch diese Maßnahme soll die Position der Innenstadtbewohner stärken. Für den Zeitraum von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr sind die Parkplätze wieder öffentlich und unterliegen der aktuellen Bewirtschaftung. Somit sind diese für die Kunden der Innenstadt uneingeschränkt zugänglich. Stellplätze für schwerbehinderte Menschen sind von der Anwohnerparkregelung ausgenommen.

Der Bewohnerparkausweis garantiert keinen (festen) Stellplatz, befreit jedoch von der geltenden Bewirtschaftung und kann beim Bürgerbüro beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wohnung im Bewohnerparkgebiet bereits gemeldet wurde und diese tatsächlich bewohnt wird. Außerdem muss das Fahrzeug auf den Inhaber des Bewohnerparkausweises gemeldet sein und dauerhaft genutzt werden. Wird das Fahrzeug dauerhaft durch eine andere Person als den Fahrzeughalter benutzt, benötigt diese Person vom Fahrzeughalter eine Bestätigung, die besagt, dass er dieser Person das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlässt.