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07.08.2019 - Teilweise drohen Bußgelder Anlieger sind auch im Sommer gefordert

Ein zugewachsenes 30er-Schild
Quelle: Stadt Lahr
Anlieger sind auch im Sommer gefordert: Die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtverordnung) kommt nicht nur im Winter zum Tragen.

Gerade in der Frühjahrs- und Sommerzeit sind Geh- und Fußwege oft durch Pflanzen beeinträchtigt, die in den Weg hineinreichen. Der Rückschnitt dieser Hecken und Pflanzen muss der Straßenanlieger vornehmen.

Ebenso müssen sich die Grundstücksanlieger von öffentlichen Fußwegen oder Gehwegen um deren Reinigung kümmern. Hierzu gehört beispielsweise das Beseitigen von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub.

Die Verwaltung appelliert deshalb an alle Grundstücksbesitzer zu prüfen, ob sich die an ihre Grundstücke angrenzenden Wege in einem sauberen Zustand befinden und alle Pflanzen bis an die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten sind. Neben den Grundstückseigentümern sind auch die Mieter oder Pächter in der Pflicht, dies sicherzustellen.

Das ist nicht jedem bekannt, diesen Pflichten wird nicht immer nachgekommen. So mussten die Stadtverwaltung Grundstückseigentümer anschreiben und zum Rückschnitt der Hecken oder zum Reinigen der Flächen auffordern. Teilweise wurde eine kostenpflichtige Ersatzvornahme angedroht und in Einzelfällen durchgeführt, bei der von Seiten der Stadt der Rückschnitt oder das Reinigen vorgenommen und dem Anlieger in Rechnung gestellt wurde. In besonders gravierenden Fällen droht sogar ein Bußgeld.

Für Rückfragen steht die Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung unter Tel. 07821 / 910 0326 zur Verfügung.