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Elektromagnetische Strahlung (Mobilfunk)

Elektromagnetische Strahlung kommt in der Umwelt natürlich vor, wird aber auch künstlich erzeugt.

Zu den natürlichen Strahlungsquellen gehören zum Beispiel der Erdmagnetismus, die kosmische Strahlung oder auch Gewitter. Durch die Erzeugung, den Transport und die Nutzung von Strom und den Einsatz moderner Technik werden durch den Menschen zusätzliche elektromagnetische Felder erzeugt. Bei diesen wird unterschieden zwischen nieder- (zum Beispiel Hochspannungsleitungen, elektrische Haushaltsgeräte) und hochfrequenten (zum Beispiel Mikrowellengeräte, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Mobilfunk) elektromagnetischen Feldern.

Über mögliche Wirkungen elektromagnetischer Felder, insbesondere durch Mobilfunk, wird in der Wissenschaft wie auch in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand gibt es unterhalb der Grenzwerte keine gesundheitliche Gefährdung, allerdings können mögliche Risiken auch nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Die für Deutschland gültigen Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung wurden auf der Basis international anerkannter Empfehlungen in der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegt. Eine Mobilfunkanlage kann nur genehmigt beziehungsweise in Betrieb genommen werden, wenn von der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung erteilt wurde. Mit der Standortbescheinigung wird bestätigt, dass der in der 26. BImSchV vorgeschriebene Schutz gegeben ist. Die Standortbescheinigung legt unter Berücksichtigung aller Sendeanlagen in der Umgebung Leistungsbeschränkungen und Abstrahlwinkel mit den daraus sich ergebenden Sicherheitsabständen zu allgemein zugänglichen Bereichen verbindlich fest.

Nach dem Ergebnis eines landesweit repräsentativen Messprojekts der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Funkwellen-Messprojekt 2009) schöpfen die durchschnittlichen realen Einwirkungen die gesetzlichen Grenzwerte zu weniger als ein Prozent aus. Die höchsten gemessenen Immissionen erreichen etwas über zehn Prozent vom Grenzwert.

Mobilfunkanlagen in Lahr

Die Steuerungsmöglichkeiten der Stadt Lahr bei der Errichtung und dem Betrieb von Mobilfunkanlagen sind aufgrund der bestehenden rechtlichen Bestimmungen stark eingeschränkt. So ist bei der Standortwahl für eine Mobilfunkanlage der Mobilfunkbetreiber nicht verpflichtet, sich mit der Kommune abzustimmen. Aufgrund einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze wird jedoch im Allgemeinen die Stadt Lahr in das Suchverfahren einbezogen.

Auch die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens ist für den Mobilfunkbetreiber nicht immer notwendig. Nach der Landesbauverordnung Baden-Württemberg ist die Errichtung von Mobilfunkantennen im Innenbereich auf eine Höhe bis 15 m und im Außenbereich bis 20 m verfahrensfrei. Ist ein Baugenehmigungsverfahren notwendig, so kann von der Unteren Baubehörde der Stadt Lahr nur die Vereinbarkeit der Mobilfunkanlage mit dem öffentlichen Baurecht (Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht) geprüft werden.

Die Standorte der gegenwärtig betriebenen Funkanlagen in Lahr sowie von Messorten können der EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Die Strahlung von Mobiltelefonen ist im Allgemeinen größer als die Strahlung der Mobilfunkanlagen. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollten daher die Empfehlungen und Tipps des Bundesamts für Strahlenschutz beachtet werden. Außerdem kann schon bei der Auswahl des Mobiltelefons die persönliche Strahlenbelastung durch die Beachtung des SAR-Werts verringert werden.