Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Vergnügungssteuer

Einleitung

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr.

Vergnügungssteuersatz der Stadt Lahr

Der Vergnügungssteuer unterliegen:

  • Die Durchführung von regelmäßigen, sich an bestimmten Tagen einer Woche wiederholenden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art.
  • Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen ähnlicher Art.
  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern.
  • Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Unterhaltungs- und ähnliche Geräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
  • Das Bereitstellen von Diskotheken.
  • Das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d GewO.
  • Das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals oder Ähnliches) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen.

Die Steuer auf die oben genannten Veranstaltungen und Geräte wird grundsätzlich nach pauschalen Steuersätzen erhoben. Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit werden allerdings nach dem Einspielergebnis besteuert. Die Steuer auf das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten beträgt drei Prozent der Wetteinsätze

Merkblatt zur Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte bei der Stadt Lahr

Für die An-, Ab- und Ummeldung der vergnügungssteuerpflichtigen oben genannten Veranstaltungen, Geräte und Wettbüros ist grundsätzlich der Veranstalter, Aufsteller der Spielgeräte oder Betreiber des Wettbüros verantwortlich.

Der Aufsteller von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit ist dazu verpflichtet, uns deren Einspielergebnis anhand einer Steuererklärung mitzuteilen. Der Betreiber eines Wettbüros ist dazu verpflichtet, die erzielten Wetteinsätze anhand einer Steuererklärung mitzuteilen.

Dazu stehen Ihnen folgende Formulare zur Verfügung:

Steuererklärung Vergnügungssteuer auf Geld- und Unterhaltungsspielgeräte

An-, Ab- und Ummeldung von Spielgeräten

Steuererklärung Wettbüros

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