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Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr.
Vergnügungssteuersatz der Stadt Lahr
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
Die Steuer auf die oben genannten Veranstaltungen und Geräte wird grundsätzlich nach pauschalen Steuersätzen erhoben. Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit werden allerdings nach dem Einspielergebnis besteuert. Die Steuer auf das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten beträgt drei Prozent der Wetteinsätze
Merkblatt zur Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte bei der Stadt Lahr
Für die An-, Ab- und Ummeldung der vergnügungssteuerpflichtigen oben genannten Veranstaltungen, Geräte und Wettbüros ist grundsätzlich der Veranstalter, Aufsteller der Spielgeräte oder Betreiber des Wettbüros verantwortlich.
Der Aufsteller von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit ist dazu verpflichtet, uns deren Einspielergebnis anhand einer Steuererklärung mitzuteilen. Der Betreiber eines Wettbüros ist dazu verpflichtet, die erzielten Wetteinsätze anhand einer Steuererklärung mitzuteilen.
Dazu stehen Ihnen folgende Formulare zur Verfügung:
Steuererklärung Vergnügungssteuer auf Geld- und Unterhaltungsspielgeräte
An-, Ab- und Ummeldung von Spielgeräten
Adressänderung