Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis")

Einleitung

Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung ("blauer Parkausweis") erhalten.


Nur mit dem blauen Parkausweis darf auf Behinderten-Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol geparkt werden. Der "blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.


Besitzen Sie einen "blauen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen (wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):



  • Parken auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätze)

  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
    Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben

  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots

  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist

  • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist

  • Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben

  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten

  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.


Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Mit der Ausnahmegenehmigung dürfen Sie auch kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken.

Verfahrensablauf

Sie können den blauen Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.


Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.

Erforderliche Unterlagen


  • Schwerbehindertenausweis

  • Passbild (nicht erforderlich bei Kindern unter 16 Jahren)

  • bei Vertretung:

    • Vollmacht

    • Personalausweis der antragstellenden Person


Frist / Dauer

Keine

Kosten

keine

Sonstiges

Individueller Behindertenparkplatz


Einen persönlichen Behindertenparkplatz (zum Beispiel bei der Wohnung oder Arbeitsstelle) müssen Sie gesondert beantragen. Im Gegensatz zum Parkausweis haben Sie auf einen persönlichen Behindertenparkplatz keinen Rechtsanspruch.


Einen persönlichen Behindertenparkplatz können Sie erhalten, wenn



  • Parkplatzmangel besteht,

  • in zumutbarer Nähe kein Abstellplatz verfügbar ist,

  • kein Haltverbot besteht und

  • ein zeitlich begrenztes Parksonderrecht (zum Beispiel für den Arbeitsplatz) nicht ausreicht.


Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.


Weitere Parkerleichterungen gibt es für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ("orangefarbener Parkausweis").

Zuständig

Der Antrag kann bei jeder Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.


Straßenverkehrsbehörde ist



  • das Landratsamt

  • in Stadtkreisen oder großen Kreisstädten die jeweilige Stadtverwaltung

  • gegebenenfalls die örtliche Straßenverkehrsbehörde