Bitte geben Sie Schlagworte und KEINE vollständigen Sätze ein, da die Suchfunktion ansonsten jedes einzelne Wort suchen würde.
Bitte geben Sie Ihren gewünschten Suchbegriff ein. Nach der Eingabe von drei Buchstaben erhalten Sie Vorschläge zu Ihrem Suchbegriff. Sie können das Ergebnis durch die Eingabe weiterer Buchstaben erweitern. Bei Auswahl eines Suchbegriffs innerhalb der Liste wird Ihnen auf der rechten Seite eine Voransicht angezeigt. Mit Return oder Klick auf die Lupe wechseln Sie zur Suchergebnisseite.
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung ("blauer Parkausweis") erhalten.
Nur mit dem blauen Parkausweis darf auf Behinderten-Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol geparkt werden. Der "blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.
Besitzen Sie einen "blauen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen (wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Mit der Ausnahmegenehmigung dürfen Sie auch kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken.
Weitere Parkerleichterungen gibt es für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ("orangefarbener Parkausweis").
Sie können den blauen Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
Keine
keine
Individueller Behindertenparkplatz
Einen persönlichen Behindertenparkplatz (zum Beispiel bei der Wohnung oder Arbeitsstelle) müssen Sie gesondert beantragen. Im Gegensatz zum Parkausweis haben Sie auf einen persönlichen Behindertenparkplatz keinen Rechtsanspruch.
Einen persönlichen Behindertenparkplatz können Sie erhalten, wenn
Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.