Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

Einleitung

Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür schriftlich eine Baugenehmigung beantragen.


Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.

Verfahrensablauf

Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde einreichen.


Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen


  • weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):

    • Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil

    • Bauzeichnungen

    • Baubeschreibung

    • wenn erforderlich: ein Foto der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit



Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bei elektronischer Einreichung genügt die Übermittlung von Bauantrag und Bauvorlagen in archivfähigem pdf/A-Format.

Frist / Dauer

keine

Kosten

nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde

Sonstiges

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

Rechtsgrundlage

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)



  • § 2 Begriffe

  • § 11 Gestaltung

  • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag

  • § 58 Baugenehmigung

  • § 59 Baubeginn

  • § 74 Örtliche Bauvorschriften


Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)



  • § 2 Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren

Zuständig

die untere Baurechtsbehörde


Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Bezirk, in dem Sie die Werbeanlage aufstellen wollen, die Gemeinde-/ Stadtverwaltung oder das Landratsamt.