Blick von unten zur Glasfassade des Bürgerbüros mit dem Schild "Rathaus"

Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

Einleitung

Für die Einreichung von Bauanträgen bei der Baurechtsbehörde der Stadt Lahr nutzen Sie bitte die Plattform „Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg - ViBa“. 

Verfahrensablauf

Für die Einreichung eines Bauantrages durch Entwurfsverfassende ist eine einmalige Registrierung mit dem sogenannten „Unternehmenskonto“ vorgesehen. Hierfür ist die Authentifizierung mit einem Elster-Zertifikat erforderlich. Da die Zugangsdaten zum Teil postalisch versendet werden, sollten sich Entwurfsverfassende für die erstmalige Registrierung etwa zwei Wochen Vorlaufzeit einplanen.

Erforderliche Unterlagen

Entsprechende Vordrucke im PDF-Format stellt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen unter folgendem Link zur Verfügung:

https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/bauen-wohnen/baurecht/erlasse-und-vorschriften

Frist / Dauer

keine

Kosten

nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde

Sonstiges

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

Rechtsgrundlage

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)



  • § 2 Begriffe

  • § 11 Gestaltung

  • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag

  • § 58 Baugenehmigung

  • § 59 Baubeginn

  • § 74 Örtliche Bauvorschriften


Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)



  • § 2 Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren

Zuständig

die untere Baurechtsbehörde


Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Bezirk, in dem Sie die Werbeanlage aufstellen wollen, die Gemeinde-/ Stadtverwaltung oder das Landratsamt.