08.04.2026 - Rückblick auf das erste Quartal 2026 des Kommunalen Ordnungsdiensts in Lahr
Fokus auf der Innenstadt
Der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) in Lahr legt den Fokus im Jahr 2026 auf die Innenstadt. Dort standen im ersten Quartal Durchfahrtskontrollen in der Fußgängerzone sowie eine höhere allgemeine Präsenz im Vordergrund.
Die Bediensteten des KOD stellten insgesamt 71 Verstöße im Zusammenhang mit E-Scootern fest. 38 Verstöße leiteten sie wegen Befahrens der Fußgängerzone ein, fünf Verfahren betrafen die unerlaubte Beförderung einer weiteren Person. 25 E-Scooter hatten nicht den geforderten Versicherungsschutz, in drei Fällen war die lichttechnische Ausstattung unzureichend. Außerdem befuhren 25 Fahrräder unberechtigt die Fußgängerzone. Gegen einen Radler wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen der Handynutzung beim Fahrradfahren eingeleitet.
In den Tagen nach dem Jahreswechsel meldeten mehrere Bürgerinnen und Bürger Personen, die Böller gezündet hatten. Da dies ausschließlich an Silvester und Neujahr erlaubt ist, wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Der KOD führte aufgrund von Beschwerden aus der Bürgerschaft mehrere Kontrollen der Ausrichtung privater Überwachungskameras durch. Eine Überwachung mittels Kameraaufzeichnungen durch Privatpersonen ist nur auf dem eigenen Grundstück erlaubt. Die Beschwerden legten nahe, dass in den gemeldeten Fällen auch der öffentliche Raum teilweise mit überwacht werde. Bei den Kontrollen gab es jedoch keine Beanstandungen.
Bei Kontrollen der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte stellte der KOD insgesamt 18 Verstöße gegen die örtliche Satzung fest. Unter anderem wurden Rauchmelder abgeklebt sowie nicht angemeldete Übernachtungsgäste beherbergt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KOD verwarnten 3030 Falschparkerinnen und Falschparker – beispielsweise aufgrund von Parken auf dem Gehweg, im absoluten Halteverbot oder ohne Parkticket. 107 Fahrzeuge, die in Feuerwehrzufahrtszonen, auf Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte oder im absoluten Halteverbot geparkt waren, wurden kostenpflichtig abgeschleppt. Unter diesen Fällen waren mehrere Leerfahrten, bei denen die Halterinnen und Halter zu ihrem Fahrzeug zurückkamen, als der Abschleppdienst schon unterwegs war – und damit ebenfalls von den Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern bezahlt werden musste.