Blick über Lahr zum Schutterlindenberg

Erneuerungsmaßnahme Sanierungsgebiet Innenstadt-Marktstraße

Lageplan des Sanierungsgebietes „Innenstadt-Marktstraße“
Lageplan
Quelle: Stadt Lahr

Die Stadt Lahr strebt an, die Innenstadt durch eine städtebauliche Erneuerung aufzuwerten und zu stärken, so dass ein zukunftsfähiges Zentrum unter Berücksichtigung historischer und sozialer Gegebenheiten entsteht. Die Bausubstanz soll modernisiert und nachhaltig umgebaut werden mit besonderem Augenmerk auf denkmalgeschützte Gebäude. Stellenweise soll nicht mehr instandsetzungsfähige Bausubstanz abgebrochen werden, um Raum für eine ortsverträgliche Neubebauung zu erreichen. Die Aufwertung des öffentlichen Raums insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Klimaanpassung stellt ebenfalls einen Schwerpunkt dar. Während der Sanierungsdurchführung werden die Eigentümer und Bewohner kooperativ beteiligt, weitere konkretisierende Planungen durchgeführt und Gestaltungsrichtlinien für die Innenstadt erarbeitet.

Auszug aus den Sanierungszielen und Entwicklungsschwerpunkten

  • Entwicklung einer lebendigen zukunftsfä­higen Stadtmitte
  • Klimawirksame Umgestaltung der Frei­räume
  • Sicherung der städtebaulichen Struktur des Stadtgrundrisses und des Ortsbildes
  • Energetische Sanierung des Gebäudebe­stands unter Berücksichtigung des histo­rischen Bestands und der Denkmalpflege
  • Nutzung von Innenentwicklungsflächen mit dem Schwerpunkt Wohnen

Maßnahmen

  • Mühlgasse: Neugestaltung der Freiräume
  • Marktplatz: Neugestaltung mit geeigneten klimawirksamen Gehölzen und Oberflächen für diverse Nutzungsmöglichkeiten
  • Marktstraße: Stärkung der Funktion Marktstraße als „Rückgrat der Innenstadt“ mit Handel und Gastronomie im EG, Zusammenlegung von Flächen, sowie Wohnen im OG
  • Schlosserstraße/Vogtstorstraße/Krämergasse: Reaktivierung von leerstehenden Ladenlokalen mit Dienstleistungen und Wohnen
  • Stadteingang Ost / Doler Platz: Neugestaltung Doler Platz und angrenzender Bereiche
  • Roßplatz: Freiraumgestaltung als Spielplatz mit hoher Aufenthaltsqualität
  • Rathausplatz: Klimaangepasste Neugestaltung und Herstellung eines attraktiven Freiraums für angrenzende Quartiere und die Innenstadt
  • Werderplatz / Werderpark: Herstellen eines attraktiven Freiraums für angrenzende Quartiere und die Innenstadt

 

Was sich im Sanierungsgebiet tut, sehen Sie hier:

Aktuelles im Sanierungsgebiet Innenstadt - Marktstraße

Im Rahmen der sogenannten Vorbereitenden Untersuchungen (VU) wurde die Notwendigkeit, der Umfang und die Intensität von Sanierungsmaßnahmen beurteilt. Diese sind rechtlich in § 141 Baugesetzbuch (BauGB) verankert und wurden im förmlich festgelegten Untersuchungsgebiet durchgeführt. Auf der Grundlage der VU wurden im Untersuchungsgebiet Sanierungsziele, Sanierungsmaßnahmen und Vorschläge zu Neuordnungen der Stadtstruktur Lahrs erarbeitet. Dies waren die Voraussetzungen für die Festlegung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Innenstadt-Marktstraße“, das rechtlich und politisch definiert wurde. Die VU berücksichtigten auch die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Personen. Die VU ist nun abgeschlossen.

Durch eine Ortsbegehung im Untersuchungsgebiet erfolgte eine Ersteinschätzung der öffentlichen Räume und der Gebäude. In die Bewertung wurden der bauliche und energetische Zustand miteinbezogen. Betrachtet wurden an den Gebäuden unter anderem die Fassaden, Gebäudeöffnungen, Dämmungen, der Zustand des Daches sowie bestimmte Nebengebäude. Über die Ortsbegehung hinaus wurde eine Eigentümerbefragung durchgeführt. Die Bewertung ist nicht abschließend, da diese erst bei einer detaillierten Erhebung der Gebäude erfolgen kann. Im Abschlussbericht der Vorbereitenden Untersuchungen wird die Notwendigkeit des Sanierungsgebiets begründet. Denn viele Hauptgebäude im Untersuchungsgebiet haben erhebliche bis substanzielle Mängel. Insbesondere sind der energetische Zustand und die Gestaltung der Gebäude unzureichend ausgeformt.

Das Untersuchungsgebiet umfasst große Teile des historischen Stadtkerns, der zu großen Teilen noch eine alte Bebauung aus dem 18. und 19. Jahrhundert aufzeigt. Eine große Anzahl denkmalgeschützter Gebäude zeugt von Geschichtsträchtigkeit der Lahrer Altstadt. Daher ist es wichtig, den Bereich Innenstadt-Marktstraße sowohl zukunftsweisend als auch mit Rücksicht auf die historische Identität weiterzuentwickeln.

Förderung

Sie können sich im Rahmen des Sanierungsgebiets auf vielfältige Art und Weise beteiligen. Wenn Sie die im Folgenden beschriebenen Kriterien erfüllen, können Sie Ihr Gebäude mithilfe von Fördermitteln sanieren.

Zum einen können Sie durch eine Sanierung Ihren Wohnkomfort erhöhen. Des Weiteren tragen Sie dazu bei, das Stadtklima in Lahr zu schützen. Außerdem können Sie Ihre Energiekosten senken, Ihren Gebäudewert erhalten oder sogar steigern, Ihr Gebäude altersgerecht umbauen oder weitere Gestaltungsmaßnahmen durchführen. Die Sanierungsmaßnahmen können Sie unter den Bedingungen des Sanierungsgebiets fördern lassen und steuerlich erhöht abschreiben.

Ihr Gebäude, das Sie sanieren möchten, muss innerhalb des Sanierungsgebiets liegen und sich in Ihrem Eigentum befinden. Bereits begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden. Allgemein muss jede von Ihnen beabsichtigte Sanierungsmaßnahme den Zielen des Sanierungsgebiets entsprechen. Beabsichtigte Abbruchmaßnahmen werden in der Regel nur gefördert, wenn Sie das Grundstück nach dem Abbruch neu bebauen wollen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen und haben Sie Interesse an einer Sanierungsmaßnahme, kontaktieren Sie gerne die zuständige Projektleitung der STEG Stadtentwicklung GmbH. Sie wird nach erfolgreicher Kontaktaufnahme die persönliche Maßnahmenbetreuung übernehmen. Nach erfolgter Erstberatung analysiert ein Bautechniker der STEG Ihr Gebäude vor Ort. Auf Grundlage der Gebäudeerhebung werden sinnvolle Maßnahmen vorgeschlagen und Sie erhalten zugleich eine grobe Kostenorientierung. Falls Sie sich für eine Sanierungsmaßnahme entscheiden, berät Sie die Projektleitung der STEG und stimmt mit Ihnen das notwendige Maßnahmenpaket für den Erhalt von Sanierungszuschüssen ab. Im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Stadt sichern Sie sich anschließend die konkrete Kostenerstattung für Ihre Maßnahme. Um Sie bestmöglich zu unterstützen, sind diese Dienstleistungen für Sie unverbindlich und kostenlos.

Die Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmenbetreuung ersetzt nicht Ihren Architekten oder Energieberater, der in bestimmten Fällen benötigt wird. Außerdem werden Sanierungsmaßnahmen nicht gefördert, die vor Vertragsabschluss beauftragt oder durchgeführt wurden. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig beraten zu lassen. Bei der STEG als Dienstleister für die Sanierungsdurchführung profitieren Sie von einer erfahrenen und kompetenten Betreuung.

Förderrichtlinien

Wenn Sie sanieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Förderungen erhalten. Der Fördersatz und die Fördersumme sind abhängig von der Art der Sanierungsmaßnahme, Ihres Gebäudes und Ihrer Planung.

  • Private Erneuerungsmaßnahmen werden mit einer Förderquote von 30 % bezuschusst, Bemessungsgrundlage sind die berücksichtigungsfähigen Kosten. Der Zuschuss wird auf max. 100.000 € je Maßnahme begrenzt. Für denkmalgeschützte, erhaltenswerte oder ortsbildprägende Gebäude kann ein um bis zu 15 % erhöhter Fördersatz gewährt werden. Die maximale Förderung wird entsprechend nach oben auf max. 115.000 € angepasst.
  • Es ist eine ganzheitliche Erneuerung des Gebäudes unter sowohl städtebaulichen als auch energetischen Gesichtspunkten und unter Einhaltung der Mindestausbaustandards anzustreben. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist zu beachten.
  • Das Mindestinvestitionsvolumen für eine Bezuschussung eines Einzelvorhabens beträgt 25.000 € (Bagatellgrenze).
  • Im Falle einer Freilegung mit anschließender Neubebauung werden die Abbruch und Abbruchfolgekosten zu 100 % erstattet. Die Erstattung wird auf max. 100.000 € je Maßnahme begrenzt. Eine Gebäuderestwertentschädigung wird nicht gewährt.
  • Im Falle eines Gebäudeabbruchs ohne anschließende Neubebauung werden die Kosten in Höhe von 50 % erstattet. Die Erstattung wird auf max. 50.000 € je Maßnahme begrenzt. Eine Gebäuderestwertentschädigung wird nicht gewährt.
  • Das Mindestinvestitionsvolumen für eine Bezuschussung eines Einzelvorhabens beträgt 15.000 € (Bagatellgrenze).

Abweichungen von den Richtlinien sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. Im Übrigen besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Im Einkommenssteuergesetz (§§ 7 h, 10 f und 11 a EStG) sind besondere Steuervorteile für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verankert – auch für ein eigengenutztes Gebäude.

Voraussetzung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Kommune. Zu beachten ist, dass nur Maßnahmen am Bestand steuerlich begünstigt sind. Wohnraumerweiterungen und Umnutzungen bleiben in der Regel außen vor. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist eine Steuerbescheinigung bei der Stadt zu beantragen, die der Eigentümer seinem Finanzamt vorlegt.

Bei eigengenutzten Gebäuden erfolgt die Absetzung von Baukosten unter Sonderausgaben über zehn Jahre jeweils mit 9 % der Kosten. Die Abschreibung bei vermieteten Nutzungseinheiten läuft in den ersten acht Jahren mit 9 % und danach weitere vier Jahre mit 7 %. Um mehr über die konkrete Auswirkung der Steuervorteile entsprechend Ihrer persönlichen Situation zu erfahren, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

Rechtliche Grundlagen

Wie ein Sanierungsverfahren abläuft und welche Spielregeln dabei gelten, regelt das Baugesetzbuch. Dort sind im Teil des »Besonderen Städtebaurechts« alle Rechtsvorschriften für Sanierungsgebiete verankert. Dort ist auch festgelegt, was die Kommune bei der Sanierungsdurchführung zu beachten hat. Wenn Sie Eigentümer im Sanierungsgebiet sind, können sich daraus finanzielle Vorteile, aber auch andere Rechte und Pflichten ergeben.

Will ein Eigentümer sein Gebäude im Sanierungsgebiet verkaufen, abbrechen oder neu bauen, benötigt er gemäß §§ 144 und 145 Baugesetzbuch eine Genehmigung der Kommune. Es besteht also eine besondere Genehmigungspflicht für bestimmte Vorhaben in einem Sanierungsgebiet. Dazu zählt, wenn ein Eigentümer beabsichtigt:

  • sein Grundstück zu verkaufen oder zu teilen,
  • eine Hypothek aufzunehmen,
  • eine Baulast einzutragen,
  • einen Miet-/Pachtvertrag abzuschließen
  • ein Gebäude zu errichten oder abzubrechen,
  • an Gebäuden Instandsetzungen und Modernisierungen vorzunehmen (auch ohne erforderliche Baugenehmigung),
  • eine Änderung der Gebäudenutzung vorzunehmen, z. B. die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro.

Mit der Sanierungssatzung müssen alle Grundstücke im Sanierungsgebiet gemäß § 143 Abs. 2 Baugesetzbuch mit einem Sanierungsvermerk versehen werden. Dieser hat keine unmittelbare rechtliche Wirkung, lediglich eine Informations- und Sicherungsfunktion für den Grundstücksverkehr. Durch den Sanierungsvermerk wird klar, dass das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt und die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind. Mit der rechtswirksamen Sanierungssatzung ist eine Veränderung der Grundbucheintragungen nur mit Zustimmung der Kommune möglich. Der Eintrag wird nach Abschluss der Sanierung und Aufhebung der Sanierungssatzung wieder gelöscht. Den Eigentümern entstehen keine Kosten. 

Durch die Sanierungsmaßnahmen der Kommune, beispielsweise Straßengestaltungen, Schaffung von Grünflächen und neuer kommunaler Einrichtungen, wird das Sanierungsgebiet aufgewertet. Dadurch kann sich auch der Wert der privaten umliegenden Grundstücke erhöhen. Die Eigentümer im Sanierungsgebiet profitieren also von den Maßnahmen, die mit öffentlichen Fördergeldern finanziert werden. Entsteht am Sanierungsende ein nennenswerter Wertzuwachs, dann ist die Kommune gemäß § 154 Baugesetzbuch verpflichtet, einen Teil des Vorteils von den Eigentümern einzufordern. Ob überhaupt und in welcher Höhe ein Ausgleichsbetrag für einen Eigentümer entsteht und erhoben wird, kann erst nach Ende des Bewilligungszeitraums festgestellt werden. 

Öffentliche Bekanntmachung

Lageplan des Sanierungsgebietes „Innenstadt-Marktstraße“
Lageplan
Quelle: Stadt Lahr

Satzung der Stadt Lahr über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt-Marktstraße“

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald in seiner Sitzung am 23.09.2024 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Innenstadt-Marktstraße“ beschlossen:

§ 1 Gebietsabgrenzung, Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 10,2 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Innenstadt-Marktstraße“.

Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 27.08.2024 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden. Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 S. 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen.

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vor-schriften der §§ 152 bis 156a BauGB im umfassenden Verfahren durchgeführt.

§ 3 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den 25. September 2024

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Die Satzung mit dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 27.08.2024 sowie die einschlägigen Vorschriften können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Rathausplatz 7, 77933 Lahr von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Hinweise:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

• der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB im umfassenden Verfahren wird hingewiesen.

Stadt Lahr, 28. September 2024

Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt
Rathausplatz 7
77933 Lahr

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen.

Man sieht die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes für den Bereich Innenstadt - Marktstraße.
Abgrenzungsplan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 15. Mai 2023 in seiner öffentlichen Sitzung gemäß § 141 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich Innenstadt – Marktstraße gefasst, um die Sanierungsbedürftigkeit und – möglichkeit zu prüfen. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist aus dem unmaßstäblichen wiedergegebenen beigefügten Abgrenzungsplan ersichtlich.

Der Abgrenzungsplan, die Sachdarstellung sowie das integrierte gebietsbezogene städtebauliche Entwicklungskonzept liegen in der Zeit vom

30. Mai bis einschließlich 30. Juni 2023

werktags (außer samstags) im Flur des Stadtplanungsamts zwischen Zimmer 1.54 und 1.57, Rathaus 2, Schillerstraße 23, während der Dienststunden öffentlich aus.

Während der Dienststunden besteht die Möglichkeit, die zuvor genannten Unterlagen einzusehen.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Äußerungen von Bürgerinnen und Bürgern personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname sowie die Anschrift gespeichert werden.

Der Beschluss über vorbereitende Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebiets. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

Gemäß § 138 Absatz 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.

Verweigert nach § 138 Absatz 4 BauGB ein nach § 138 Absatz 1 BauGB Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 BauGB über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Eine Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ist nach § 141 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB möglich.

Die digitale Bekanntmachung kann unter                                                                                                                         www.lahr.de/erneuerungsmassnahme-innenstadt-marktstrasse.203767.htm, Öffentliche Bekanntmachung, Vorbereitende Untersuchungen eingesehen werden. Unter „Die Beschlussvorlage mit Sachdarstellung sowie das integrierte gebietsbezogene städtebauliche Entwicklungskonzept können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken“ finden Sie weitere Informationen.

Stadt Lahr, 27. Mai 2023    

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de