Lahr Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung - Änderungssatzung zur Hauptsatzung - online veröffentlicht 15.04.2026

Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
der Großen Kreisstadt Lahr/ Schwarzwald
vom 25.09.2006 i. d. F. der Änderungssatzung vom 22.07.2024

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung
vom 24.07.2000 (GBI S.581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 1 G zu Änd.
kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 22.7.2025 (GBI. Nr. 71), hat der
Gemeinderat der Stadt Lahr/ Schwarzwald in der Sitzung am 23.03.2026 folgende
Änderungssatzung
beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald vom 25.09.2006, zuletzt
geändert durch Satzung vom 22.07.2024 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 (1) erhält folgende neue Fassung:
    "Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin.“
  2. § 2 wird wie folgt ergänzt:
    „Für die Zahl der Stadträte ist die nächstniedrigere Gemeindegröße maßgebend.“
  3. § 3 wird wie folgt ergänzt:
    "Im Verhinderungsfall seine allgemeine Stellvertretung.“
  4. § 4 (1) erhält folgende neue Fassung:
    "Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
    1. Haupt- und Personalausschuss
    2. Technischer Ausschuss.
  5. § 4 (2) wird wie folgt ergänzt:
    „Er oder sie kann einen Beigeordneten oder eine Beigeordnete oder, wenn alle Beigeordneten verhindert sind, einen oder eine seiner gemeinderätlichen Stellvertreter oder Stellvertreterinnen oder ein gemeinderätliches Mitglied des Ausschusses mit seiner Vertretung beauftragen.“
  6. § 5 (1) wird wie folgt ergänzt:
    "Soweit nicht die Vertretung dem Ortsvorsteher oder der Ortsvorsteherin gemäß § 71 Abs. 3 GemO zukommt."
  7.  § 5 (3) wird neu eingefügt:
    "Ferner werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bestellt, welche bei Verhinderung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin und der Beigeordneten die Vertretung nach der Reihenfolge ihrer Wahl ausüben.‘‘
  8. § 9 (1) wird wie folgt geändert
     a.) Nummer 9 „Konversionsangelegenheiten“ werden durch „Wirtschaftsförderung“ ersetzt.
  9. In § 9 (2) fällt die Angabe „unabhängig von den Aufgabengebieten“ weg.
  10. § 9 (2) Nr. 8 erhält folgende neue Fassung:
    „Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Beitritt zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als Euro 50.000,- bis Euro 150.000.“
     
  11. § 9 (2) wird wie folgt geändert:
    a.) Nr. 14 und Nr. 15 werden zusammengefasst und erhalten folgende Fassung:
    „Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten und Beschäftigten in der Funktion von Abteilungsleitungen oder mit vergleichbarer Leitungsfunktion und von Mitarbeitenden ohne Leitungsfunktion aber mit einer Tätigkeit mit besonderer Außenwirkung (wie z.B. Wirtschaftsförderer/Wirtschaftsförderin, Pressesprecher/Pressesprecherin, Gleichstellungsbeauftragte)“
    b.) Die Nummer 16 wird zu Nummer 15.
     
  12. § 10 (1) wird wie folgt geändert:
    a.) Nummer 1 wird durch den Zusatz „inklusive Aufstellungsbeschlüsse“ ergänzt.
    b.) Nummer 2 wird durch den Zusatz „Mobilitätsmanagement und Verkehrsplanung, ausgenommen Öffentlicher Personennahverkehr in Zuständigkeit eines Eigenbetriebs der Stadt Lahr“ ergänzt.
    c.) Nummer 3 wird aufgehoben.
    d.) Die Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 3 bis 9.
    e.) Nummer 3 (neu) wird durch den Zusatz „Hochbau und Projektmanagement“ ergänzt,
    f.) Nummer 5 (neu) wird wie folgt geändert: „sowie Friedhöfe, Natur- und Klimaschutz.“
    g.) In Nummer 7 (neu) ändert sich die Bezeichnung „Vermessungs- und Grundbuchangelegenheiten“ zu „Geoinformations- und Vermessungsangelegenheiten sowie Statistik“.
    h.) In Nummer 9 (neu) ändert sich die Bezeichnung „Denkmalschutz“ zu „Denkmalpflege“
     
  13.  § 10 (2) wird wie folgt geändert:
    a.) Nummer 4 und Nummer 6 werden aufgehoben.
    b.) Die Nummern 5, 7 und 8 werden die Nummern 4, 5 und 6
    c.) Es wird folgende Nummer 7 neu eingefügt:
    "Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36 a BauGB sowie der in diesem Zusammenhang ggf. erforderlich werdende Abschluss städtebaulicher Verträge im Sinne des § 11 BauGB in Verbindung mit § 36 a Abs. 1 Satz 3 BauGB, außer in Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 3g“
    d.) Es wird folgende Nummer 8 neu eingefügt:
    "Im Rahmen von Bauleitverfahren:
             a.) Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren (§§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 3 BauGB)
             b.) Die Einleitung von Bebauungsplanverfahren (§ 2 Abs. 1 BauGB)
             c.) Die Aufhebung eines nach a.) und b.) gefassten Einleitungs- bzw. Aufstellungsbeschluss für einen Bauleitplan.“
             d.) Die Nummer 9 wird neu eingefügt:
             „Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung oder Änderung einer Ortsbausatzung nach § 74 LBO.“
     
  14.  § 11 (1) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
    a.) Es wird folgender Buchstabe l) nach Buchstabe k) neu eingefügt:
    „Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Beitritt zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu Euro 50.000,--“
    b.) Die Buchstaben l) bis p) werden die Buchstaben m) bis q).
     
  15. § 11 (1) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
    a) Buchstabe e) erhält folgende neue Fassung: „Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten unterhalb der Ebene Abteilungsleitung und ohne Tätigkeiten mit besonderer Außenwirkung (wie z.B. Wirtschaftsförderer/Wirtschaftsförderin, Pressesprecher/Pressesprecherin,Gleichstellungsbeauftragte)“.
    b) Es wird folgender Buchstabe f) nach Buchstabe e) neu eingefügt:
    „Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Kita- und Hortleitungen.“
    c.) Die Buchstaben f) bis h) werden die Buchstaben g) bis i).
     
  16. § 11 (1) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
    a.) Buchstabe a) wird aufgehoben.
    b.) Die Buchstaben b) bis f) werden die Buchstaben a) bis e).
    c.) Es wird folgender Punkt f) neu eingefügt:
    „Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36 a BauGB sowie der in diesem Zusammenhang erforderlich werdende Abschluss städtebaulicher Verträge im
    Sinne des § 11 BauGB in Verbindung mit § 36 a Abs. 1 Satz 3 BauGB in folgenden, spezifischen Fallkonstellationen:
    d.) Zu Buchstabe f) wird folgender Punkt aa.) neu eingefügt:
    "Folgefälle bereits erteilter Zustimmungen des Technischen Ausschusses nach § 11 (ergänzen) in engem zeitlichen (max. 5 Jahre) und räumlichen Zusammenhang (Betroffenheit des gleichen Bebauungsplans oder der prägenden Umgebung gem. 34 Abs. 1 BauGB), ohne das in der Zwischenzeit anderweitige städtebaulichen Zielsetzungen durch den Gemeinderat für den betroffenen Bereich formuliert wurden.“
    e.) Es wird folgender Punkt bb.) neu eingefügt:
    „Die Erteilung der Zustimmung der Gemeinde nach § 36 a BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 3 BauGB und § 34 Abs. 3b BauGB für Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten und maximal 250 m² Wohnfläche.‘‘
  17. § 11 (1) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
    a.) Buchstabe d) wird aufgehoben.
  18.  § 11 (3) wird aufgehoben.
  19. § 13 (3) wird wie folgt geändert:
    a.) Nummer 2 erhält folgende neue Fassung: „die Bestimmung der Zuständigkeiten, die personelle Besetzung und wesentlich Änderung der örtlichen Verwaltung und
    der städtischen Einrichtungen in den Ortschaften.“
  20. § 13 (4) wird wie folgt geändert:
    a.) Nummer 1 erhält folgende neue Fassung: „Einstellung und Entlassung der in den Ortsverwaltungen eingesetzten Verwaltungskräften nach Maßgabe des
    Stellenplanes im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der
    Oberbürgermeisterin”.
    b.) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
    „Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit es sich um örtliche, nicht hoheitliche Belange der Feuerwehrabteilung handelt‘‘
    c.) Nummer 8 wird neu eingefügt:
    „Angelegenheiten der örtlichen Vereine‘‘
    d.) Nummer 8 bis 10 werden 9 bis 11.
    e.) Nummer 9 (neu) erhält folgende neue Fassung: „Zustimmung zur Wahl des
    Abteilungskommandanten des Stadtteils“.
    f.) Nummer 11 wird aufgehoben.
  21.  § 16 „Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum“ wird neu eingefügt:
    „Mitglieder des Gemeinderats und der Ortschaftsräte einschließlich des/der Vorsitzenden können nach § 37 a Abs. 4 GemO mit ihrer Zustimmung an Sitzungen durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen insbesondere bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder in sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Die Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, trifft der/die Vorsitzende im Rahmen der Einberufung der Sitzung. Von öffentlichen Sitzungen muss eine zeitgleiche Ton- und Bildübertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.‘‘

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den

Der Oberbürgermeister
Markus Ibert