14.05.2021 - Stadt Lahr setzt Hinweis des Verwaltungsgerichts Freiburg zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart um
Die Maskenpflicht in der Innenstadt wird aufgehoben
Die Stadt Lahr hat ihre Allgemeinverfügung vom 8. März 2021 über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Lahrer Fußgängerzone zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 zurückgenommen. Die Aufhebung entfaltet einen Tag nach der Bekanntgabe und damit am Samstag, 15. Mai 2021 ihre Wirkung.
Hintergrund ist ein Hinweis des Verwaltungsgerichts Freiburg auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, der bei der Stadt Lahr eingegangen ist. Die Allgemeinverfügung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt demnach als Dauerverwaltungsakt. Die darin angeordneten Maßnahmen sind fortlaufend zu überprüfen. Bei Rechtsverordnungen im Zusammenhang mit dem Infektionsschutzgesetz bedeutet dies, dass sie zeitlich zu befristen sind. Die Geltungsdauer beträgt vier Wochen, kann aber verlängert werden. Die Allgemeinverfügung der Stadt Lahr war jedoch nicht zeitlich befristet worden. Aus diesem formellen Grund muss daher die Aufhebung erfolgen.
Zugleich ist die Stadt Lahr derzeit nicht befugt, erneut eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen. Im März 2021 war dies noch möglich, weil die Infektionszahlen zum damaligen Zeitpunkt unter dem Schwellenwert von 50 je 100 000 Einwohner lagen. Da dieser Wert aktuell überschritten ist, liegt die Entscheidungsbefugnis beim Landratsamt Ortenaukreis.
Die allgemeine Vorgabe der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gilt allerdings weiterhin: In Fußgängerbereichen muss eine medizinische Maske oder ein Atemschutz getragen werden, sofern sich ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen nicht sicher einhalten lässt.