Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. April 2025 den Bebauungsplan
Sport-Kita
als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten unmaßstäblich wiedergegebenen Plan ersichtlich.
Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Nutzungsplan und den planungsrechtlichen Festsetzungen, sowie beigefügt Bestandsplan mit Geltungsbereich, Gestaltungsplan, Begründung, Umweltbericht, artenschutzrechtlichen Prüfung, schalltechnische Untersuchung und verkehrliche Maßnahmen sowie die zusammenfassende Erklärung können während der Dienststunden, von Montag bis Freitag bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Rathausplatz 7, 77933 Lahr/Schwarzwald eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Bei dem auf dem Nutzungsplan angegebenen Datum (24.02.2024 anstatt 24.02.2025) handelt es sich um ein Schreibversehen. Der Nutzungsplan wurde, ebenso wie der Bestandsplan mit Geltungsbereich und der Gestaltungsplan, am 24.02.2025 erstellt.
Die zur Verfügung stehenden Unterlagen sind auch im Internet unter www.lahr.de/bestehendes-planungsrecht.221930.htm, Bebauungspläne, Aktuell in Kraft getretene Bebauungspläne, Bebauungsplan Sport-Kita sowie die Bekanntmachung eingestellt. Unter „Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken“ finden Sie weitere Informationen.
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.
Stadt Lahr, 9. August 2025
Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt
Rathausplatz 7,
77933 Lahr/Schwarzwald
Telefon 07821 / 910-0681
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de
Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen.