Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. September 2026 den Bebauungsplan
Hochstrasse
sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Sein Geltungsbereich ist auf dem beigefügten unmaßstäblich wiedergegebenen Plan eingezeichnet.
Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen. Alle maßgeblichen Unterlagen sind am Ende dieser Seite auch als Download verfügbar.
Die Satzungen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und den planungsrechtlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften sowie beigefügt Bestandsplan mit Geltungsbereich, Gestaltungsplan, Begründung, artenschutzrechtliche Prüfung + Plausibilisierung, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Relevanzprüfung und Fachgutachten Fledermäuse können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Rathausplatz 7, Zimmer 1.52, 77933 Lahr/Schwarzwald eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.
Stadt Lahr, 10. Oktober 2026
Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt
Rathausplatz 7, 77933 Lahr/Schwarzwald
Telefon: 07821/910-0681
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de
www.lahr.de