Baum- und Biotop-Schutz

Bäume und Biotope unterliegen besonderen Schutzbestimmungen. Im Folgenden finden Sie weitere Informationen dazu.

Aktuelles:

Ortenauer Wälder im Klimastress: Gefahr für Waldbesucher durch herabstürzende Kronenteile

Als Folge des Extremhitzejahrs 2018 sind zahlreiche Laubbäume, vor allem Buchen, erkrankt oder abgestorben. Dies teilt das Amt für Waldwirtschaft im Landratsamt Ortenaukreis mit und warnt vor plötzlich herunterfallenden Ästen. Möglicherweise müssen zum Schutz der Waldbesucher Waldbereiche gesperrt werden. Die kranken und bereits abgestorbenen Buchen können unerwartet Äste abwerfen. Diese sind teilweise sehr groß und schwer. Deshalb besteht in betroffenen Waldbeständen zurzeit eine große Gefahr für Waldbesucher.

Viele der Laubbäume, insbesondere die Buchen, leiden durch die Dürreperioden der letzten Jahre an einem starken Hitzestress. Extreme Hitze und Trockenheit setze auch solchen Baumarten zu, die mit der Klimaerwärmung aufgrund ihres ökologischen Spektrums besser zu Recht kommen. Auch auf guten Standorten seien sie zum Teil so schlecht mit Wasser versorgt, dass sie einfach verdursten. In den geschwächten Bäumen nisten sich schädliche Pilze, Buchenborkenkäfer oder andere Schädlinge ein. Manche Buchen leiden unter dem sogenannten Buchensonnenbrand, andere bekommen Buchenkrebs. Ein großer Teil der abgestorbenen Buchen ist schlichtweg verdurstet.

Zum Baumschutz gehören:

  • das Baumfällverbot innerhalb der Vegetationszeit nach §29 Abs.3 NatSchG:
  • Zum allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren verbietet das Naturschutzgesetz von Baden-Württemberg in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall aus zwingendem Grund eine Ausnahme von diesem Verbot erteilen. Damit verbunden ist auch eine Verwaltungsgebühr.
  • der Schutz des Lebensraums besonders geschützter Arten nach §42 BNatSchG:
  • Zum allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren verbietet das Naturschutzgesetz von Baden-Württemberg in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall aus zwingendem Grund eine Ausnahme von diesem Verbot erteilen. Damit verbunden ist auch eine Verwaltungsgebühr.
  • Ortsspezifische Regelungen:
  • In Lahr gibt es keine Baumschutzsatzung, die Bäume ab einer bestimmten Größe pauschal schützt. In vielen Bebauungsplänen werden jedoch Festsetzungen zum Erhalt von bestehenden, wertvollen Bäumen in Baugebieten getroffen, die beachtet werden müssen. Für eine Fällung bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die die Untere Baurechtsbehörde bei der Stadt Lahr erteilt.

Wegen ihres hohen Werts für den Naturhaushalt sind genau bestimmte Biotope (= Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten) auch außerhalb von Schutzgebieten durch das Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (§24a) besonders geschützt. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Feucht- und Trockenstandorte, um Einzelbildungen der Natur, wie zum Beispiel Höhlen sowie um Kleinstrukturen, wie zum Beispiel Feldgehölze, Hohlwege und so weiter. Besonders geschützte Biotope unterliegen einem weitgehenden Veränderungsverbot. Das bedeutet, dass alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können.

Ausnahmen von diesem Verbot kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall zulassen.

Zur Orientierungshilfe wurde 1996 landesweit eine Kartierung der geschützten Biotope durchgeführt. Die Kartierung der Biotope nach § 24a NatSch-Gesetz in der Gemarkung Lahr können Sie beim Umweltbeauftragten einsehen.