Die am 13. Mai 2025 vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossene
zwölfte Änderung des Flächennutzungsplans
der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr – Kippenheim
wurde vom Regierungspräsidium Freiburg mit Schreiben vom 7. Juli 2025 gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird die zwölfte Änderung des Flächennutzungsplans mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Änderung bezieht sich auf folgenden Bereich:
Stadt Lahr
Bereich Bebauungsplan Sport-Kita
Die zwölfte Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und beigefügtem Umweltbericht und artenschutzrechtlicher Prüfung sowie die zusammenfassende Erklärung können von Montag bis Freitag bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Rathausplatz 7, 77933 Lahr/Schwarzwald, Tel. 07821/910-0681, und im Rathaus Kippenheim, Untere Hauptstraße 4, Bauamt, 77971 Kippenheim während der Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Die zur Verfügung stehenden Unterlagen der zwölften Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Bekanntmachung sind auch im Internet unter
www.lahr.de/bestehendes-planungsrecht.221930.htm, Flächennutzungsplan, Aktuell genehmigte Flächennutzungsplanänderungen, Zwölfte Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr – Kippenheim eingestellt. Unter „Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken“ finden Sie weitere Informationen.
Ebenso ist dies unter
https://www.kippenheim.de/verwaltung-politik/ausschreibungen-und-bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen möglich.
Hinweis:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung der
zwölften Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser zwölften Änderung des Flächennutzungsplans ist nach § 4 Abs. 5 GemO i. V. m. § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Stadt Lahr, 2. August 2025
Stadt Lahr für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Lahr - Kippenheim
Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen.
Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt
Rathausplatz 7,
77933 Lahr/Schwarzwald
Telefon 07821 / 910-0681
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de