Lahr Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchrechtes gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

Die Stadtverwaltung (Meldebehörde) darf gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad sowie derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten haben das Recht, dieser Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann bei

  1. der Einwohnermeldestelle im Bürgerbüro, Rathausplatz 4

oder der Ortsverwaltung seines Stadtteiles

schriftlich oder mündlich eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

2. Widerspruch gegen die Verwendung von Daten zur Zusendung von Informationen der Parteien, Wählergruppen und anderer Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz dürfen die Meldebehörden bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade und derzeitige Anschriften sowie Angaben über die Staatsangehörigkeiten nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

Die betroffenen Personen haben das Recht, dieser Nutzung der Daten zu widersprechen. Bei einem Widerspruch unterbleibt die Zusendung von Informationen. Der Widerspruch kann bei

a) der Einwohnermeldestelle im Bürgerbüro, Rathausplatz 4

b) oder der Ortsverwaltung seines Stadtteiles

schriftlich oder mündlich eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

                                                                        Bürgermeisteramt Lahr/Schwarzwald