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31.03.2017 - Landesdatenschutzbeauftragter bestätigt: Vorgehensweise der Stadtverwaltung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden Stadt Lahr hält datenschutzrechtliche Vorgaben bei der Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein

Mit einer Anfrage vom 27. März 2017 an den Oberbürgermeister, die gleichzeitig an die örtlichen Medien ging, stellte Stadtrat Lukas Maria Oswald verschiedene Fragen zum Thema „Datenschutz im Rahmen der Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen durch externe Dienstleister“. Er bezeichnete dabei das Vorgehen der Stadtverwaltung als „skandalös“.

 

Mit Schreiben vom 30. März 2017 hat Oberbürgermeister Dr. Müller die Anfrage beantwortet und mitgeteilt, dass die Stadtverwaltung die Daten aller mobilen und stationären Anlagen durch externe Dienstleister aufbereiten lässt. Es handelt sich vorliegend um ein von vielen Kommunen angewendetes Verfahren. Dies liegt unter anderem an den hohen Kosten für die erforderliche Software. Hierbei erfasst der Dienstleister aber lediglich die Fahrzeug- und die Messdaten und stellt diese der Bußgeldstelle zur Überprüfung zur Verfügung. Der Dienstleister kennt die Personendaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) nicht. Diese Daten werden erst nachträglich in der Bußgeldstelle über die beim Kraftfahrtbundesamt hinterlegten Daten ermittelt, ohne dass der externe Dienstleister hierauf Zugriff hat. Diese Handhabung schließt aus, dass die Dienstleister Adressdaten unerlaubt an Dritte veräußern können.

 

Bezüglich der datenschutzrechtlichen Fragen dieser Zusammenarbeit mit Privaten befindet sich die Stadtverwaltung seit etwa einem Jahr in intensivem Kontakt mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz. Die dortigen Anfragen wurden stets sehr zeitnah, teils deutlich vor den für die Rückäußerung gesetzten Fristen beantwortet. Seitens des Landesbeauftragten für den Datenschutz kam Ende Januar 2017 die Bestätigung, dass die Vorgehensweise der Stadt Lahr im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

 

Unabhängig von der Anfrage des Landesbeauftragten für den Datenschutz wurde dem Thema Datenschutz schon bisher ein hoher Stellenwert eingeräumt. Die beauftragten Firmen treffen eine Vielzahl technischer und organisatorischer Vorkehrungen. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hinsichtlich der beauftragten Personen, der Räumlichkeiten, der Zugangsberechtigung, der Datenaufbewahrung und                          -verschlüsselung sowie der Datenlöschung wurde auf Nachfrage erneut bestätigt. Von einer „skandalösen“ Vorgehensweise kann nicht die Rede sein.

 

Bedenken seitens des Landesbeauftragten für den Datenschutz gab es lediglich in der Hinsicht, ob nicht ein schriftlicher Vertrag i.S.v. § 7 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), ein sogenannter „Auftragsdatenverarbeitungsvertrag“ erforderlich sei. Aus Sicht der Stadtverwaltung ist es nach wie vor fraglich, ob der § 7 LDSG für die externe Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen überhaupt anwendbar ist. Wenn dem so wäre, müsste aber tatsächlich zusätzlich zu den zum Datenschutz bereits bestehenden Vereinbarungen mit den auswertenden Firmen ein solcher Vertrag abgeschlossen werden.

 

Trotz dieser nicht abschließend geklärten Fragestellung hat sich die Stadtverwaltung Lahr entschieden, diese Thematik nicht zu vertiefen, sondern entsprechende Verträge vorsorglich abzuschließen. Es wurde daher dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mit Schreiben vom 9. Februar 2017 ein entsprechender Vertragsentwurf zur Prüfung vorgelegt. Nachdem nun mit Antwort vom 21. März 2017 der Entwurf bis auf kleine Änderungen nicht beanstandet wurde, werden die Verträge in den nächsten Tagen mit den Dienstleistern abgeschlossen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz sieht deshalb auch von einer förmlichen Beanstandung nach dem Landesdatenschutzgesetz ausdrücklich ab.

 

Auch das Amtsgericht Lahr hat in bisherigen Bußgeldverfahren die Datenverarbeitung durch externe Dienstleister zunächst hinterfragt, im Ergebnis aber ebenfalls nicht beanstandet. Insofern bestand auch keine Veranlassung für die Stadtverwaltung, den Betrieb der Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen einzustellen. Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat zu keinem Zeitpunkt eine Einstellung des Betriebs der Anlagen verlangt, sondern lediglich im Schreiben vom 21. März 2017 gefordert, dass der „Auftragsdatenverarbeitungsvertrag zügig geschlossen“ werden soll.

 

Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Stadt Lahr die materiellen Anforderungen an die Datenverarbeitung durch private Dritte aktuell beachtet und auch schon bisher eingehalten hat. Insbesondere werden alle Entscheidungen im Bußgeldverfahren von der Stadt und nicht von privaten Dritten getroffen und die privaten Firmen erhalten keinerlei Zugang zu den Namen oder den Adressen der „geblitzten“ Personen, was einen Missbrauch der Daten nahezu ausschließt. Dies wurde der Stadtverwaltung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz auch bestätigt. Der als fehlend bemängelte Vertrag wird in den nächsten Tagen abgeschlossen, auch wenn dessen rechtliche Notwendigkeit aus Sicht der Stadtverwaltung zumindest fraglich ist.

 

Irritiert zeigte sich Oberbürgermeister Dr. Müller über das Vorgehen von Stadtrat Oßwald: „Im Rahmen eines vertrauensvollen Miteinanders zwischen den Mitgliedern des Gemeinderats und der Verwaltung hätte ich mir gewünscht, dass die datenschutzrechtlichen Bedenken zunächst der Verwaltung mit der Möglichkeit der Stellungnahme mitgeteilt worden wären. Viele Punkte hätten ohne Weiteres geklärt werden können, ohne die Bürger von Lahr unnötig zu beunruhigen. Danach hätte Herr Oswald immer noch entscheiden können, ob er es für erforderlich hält, die Öffentlichkeit einzubeziehen. Bei dem gewählten Vorgehen drängt sich so eher der Verdacht der populistischen „Effekthascherei“ auf.“