Lahr Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) - ab 01.01.2025 - online veröffentlicht 28.11.2024

Satzung
über die Erhebung der
Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) i.V.m. §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetz – LGrStG und §§ 1, 4, 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 18.11.2024 folgende Satzung:
 

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Lahr erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt.

§ 2 Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt: 1. für die Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 365 v.H. 2. für die Gewerbesteuer auf 390 v.H. der Steuermessbeträge.

§ 3 Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.

§ 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
 

Lahr/Schwarzwald, den 19.11.2024
Der Oberbürgermeister (Markus Ibert)