Öffenltiche Bekanntmachung - Satzungsänderung Verwaltungsgebührenordnung - online veröffentlicht 23.12.2025
Satzung der Stadt Lahr
über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen
ausgenommen Benutzungsgebühren
- Verwaltungsgebührenordnung -
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 17.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
- Die Stadt Lahr erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Stadt.
§ 2 Gebührenschuldner
- Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dieser Satzung ist derjenige verpflichtet,
- dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist
- der die Gebühren- und Auslagenschuld gegenüber der Stadt Lahr durch schriftliche Erklärung übernommen hat
- der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
- Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Sachliche und persönliche Gebührenfreiheit
- Für die sachliche Gebührenfreiheit gilt § 9 des Landesgebührengesetzes entsprechend.
- Für die persönliche Gebührenfreiheit gilt § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht.
- Von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden,
- wenn die öffentliche Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder
- wenn die Erhebung nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellen würde.
Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Gebührenpflicht noch nicht entstanden ist.
- Über das Absehen von der Gebührenerhebung nach Absatz 1 und 3 entscheidet die zuständige Stelle auf Antrag oder von Amts wegen unter Würdigung der konkreten Umstände.
§ 4 Gebührenhöhe
- Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage). Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können Gebühren von 6,50 € bis 13.000,00 € erhoben werden.
- Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligter decken. Außerdem ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den/die Gebührenschuldner/in zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Werden nach dem Gebührenverzeichnis Gebühren nach festen Sätzen erhoben, kann das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des/der Gebührenschuldners/in unberücksichtigt bleiben.
- Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den/die Gebührenschuldner/in.
- Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung oder eine andere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage maßgebend. Der/die Gebührenschuldner/in hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises kann die Behörde den Wert auf Kosten des/der Gebührenschuldners/in schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
- Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der öffentlichen Leistung zu entrichten, so bemisst sich die Höhe der Gebühr nach angebrochenen Viertelstunden der Bearbeitungszeit.
- Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Verwaltungsgebühr, mindestens 6,50 € erhoben, sofern die Anlage keine besondere Regelung trifft. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
- Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen vom/von der Gebührenschuldner/in zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr, mindestens 6,50 € erhoben, sofern die Anlage keine besondere Regelung trifft.
- Für Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde und Gebühren des Gutachterausschusses gelten die Regelungen in den gesonderten Satzungen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Auslagen
- In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt erwachsenen Auslagen grundsätzlich abgegolten. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn eine öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
- Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere:
- Telekommunikationsdienstleistungen;
- Reisekosten;
- Kosten öffentlicher Bekanntmachungen;
- Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung;
- Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen;
- Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen;
- Besondere Verpackungs- und Versandkosten;
- Gebühren für Übersetzungen.
- Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 6 Auskunftspflicht
Der/die Gebührenschuldner/in ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Es gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung.
§ 7 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung für die sie erhoben wird.
- Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Abs. 7 dieser Satzung entsteht die Verwaltungsgebühr mit der Zurücknahme und in den Fällen des § 4 Abs. 6 dieser Satzung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.
- Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen werden durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung an den Schuldner fällig.
- Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erfolgt, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
- Schriftstücke (z.B. Ausfertigungen, Abschriften, Urkunden) oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den/die Gebührenschuldner/in auf dessen/deren Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - vom 03.06.2019 außer Kraft.
Lahr, den ___________________
Markus Ibert
Oberbürgermeister
Hinweis:
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.