24.09.2026 - Stadtverwaltung möchte Lahrer Marktstraße in reine Fußgängerzone verwandeln
Neue Regeln für E-Scooter und Radfahrer in Lahr
Geht es nach dem Willen der Verwaltung, soll die Lahrer Marktstraße künftig eine reine Fußgängerzone werden. Über diesen Vorschlag stimmt der Beirat für Verkehrsangelegenheit in seiner nächsten Sitzung am Donnerstag, 1. Oktober 2026, ab.
Elektrokleinstfahrzeuge und Fahrräder wurden durch eine Verordnung des Bundesverkehrsministeriums weitgehend gleichgestellt und die bisherigen Sonderregelungen zu Verkehrsverboten, Freigaben und Zeichen grundlegend vereinheitlicht. Im Rahmen der gestaffelten Umsetzung der Verordnung treten am 1. März 2027 unter anderem verkehrsrechtliche Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft, die auch für Lahr weitreichende Folgen haben.
Seit 2014 ist die Lahrer Marktstraße wochentags von 19 bis 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags für den Radverkehr freigegeben. Durch die Gleichstellung dürften ab dem 01.03.2027 auch Elektrokleinstfahrzeuge – also E-Scooter – die Marktstraße zu diesen Zeiten legal befahren.
Bei der Stadtverwaltung gehen allerdings regelmäßig Beschwerden über rücksichtsloses Verhalten von E-Scooter-Fahrerinnen und -Fahrern sowie damit einhergehende Gefährdungen von Fußgängerinnen und Fußgängern ein. Aus ihrer Sicht ist die Öffnung der Marktstraße für E-Scooter daher nicht zu vertreten. Der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) kontrolliert bereits gezielt an Schwerpunkten. Dabei fällt immer wieder auf, dass sich auch Radfahrende nicht an die Vorgaben halten: Viele registrieren nur die Freigabe für Fahrräder, aber nicht die damit verbundene zeitliche Beschränkung.
Deshalb wird die Verwaltung in der nächsten Sitzung des Beirats für Verkehrsangelegenheiten vorschlagen, die Befreiung für Radfahrende aufzuheben. Sofern das Gremium dem Vorschlag folgt, würde dann die Lahrer Marktstraße künftig eine reine Fußgängerzone. Die Querung der Marktstraße würde für Radfahrende weiterhin und ab 1. März 2027 auch für E-Scooter zulässig sein. Mit den parallel verlaufenden Straßen Schiller-, Bismarck- und Alleestraße gibt es für Fahrräder und E-Scooter genügend Alternativrouten. Ausnahmen zum Befahren der Marktstraße gelten dann generell nur für den Lieferverkehr..
Hintergrund
Die bisherigen Sonderregelungen zu Verkehrsverboten, Freigaben und Zeichen wurden grundlegend vereinheitlicht. Nach dem neuen Paragraf 39 Abs. 7a StVO gilt das Sinnbild „Radverkehr“ ab dem Frühjahr 2027 automatisch auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Eine separate Betrachtung der Verkehrsarten „E-Scooter“ und Radverkehr ist nicht mehr möglich. Umgekehrt gelten Verbote für Kraftwagen oder Kraftfahrzeuge explizit nicht für Elektrokleinstfahrzeuge.
Gleichzeitig werden diese Fahrzeuge in die bestehenden Radverkehrsrechte und -pflichten integriert: Beispielsweise gilt die reguläre Radwegbenutzungspflicht und beim Überholen von Elektrokleinstfahrzeugen sind die gleichen Seitenabstände wie gegenüber Fahrrädern einzuhalten. Sind Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung oder Gehwege und Fußgängerzonen freigegeben, gelten für Elektrokleinstfahrzeuge dieselben Pflichten und Rücksichtnahmegebote wie für den Radverkehr.
Für Hersteller und den Betrieb von Neufahrzeugen wurden die technischen Vorgaben angehoben: Künftig sind zum Beispiel Blinker für Elektrokleinstfahrzeuge verpflichtend vorgeschrieben und zur Brems- und Standsicherheit müssen mehrachsige Fahrzeuge voneinander unabhängige Vorder- und Hinterradbremsen besitzen.