Lahrer Zeitungen, Badische Zeitung, Lahrer Zeitung, Lahrer Anzeiger

12.01.2017 - Streupflichtverordnung der Stadt Lahr regelt Pflichten der Straßenanlieger im Winter Lahrer BGL startet um drei Uhr nachts mit Kontrollfahrten

Mit dem verspäteten Wintereinbruch und den damit einhergehenden Gefahren für Fußgänger und Autofahrer, gingen einige Fragen bei der Stadtverwaltung rund um die Streu- und Räumpflicht und den Winterdienst ein. Bereits um 03:00 Uhr beginnt der Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) mit seinen Kontrollfahrten. Bei Bedarf sind die Streufahrzeuge ab 04:00 Uhr einsatzbereit. Die Straßen werden nach festgelegten Prioritäten angefahren. Die Prioritätenliste wurde auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben und der Gegebenheiten vor Ort erstellt und durch den Gemeinderat beschlossen. Sie unterteilt sich in Steil- und Krankenhausstrecken, Busstrecken und Kreuzungen und in leichte Steilstrecken, Radwege und öffentliche Einrichtungen. Darüber hinaus werden bei aktuellen Anlässen oder akuten Problemstellungen zusätzliche Flächen geräumt und wenn nötig gestreut.

Bürgermeister Tilman Petters kennt die Arbeitsabläufe: "Die Mitarbeiter des BGL, das möchte ich ganz klar betonen, sind mit großer Einsatzbereitschaft bei der Arbeit und erledigen verlässlich ihre Aufgaben, damit rechtzeitig die Schul- und Arbeitswege so sicher wie möglich sind. Dass jedoch nicht alle Räumarbeiten vom Winterdienst allein abgedeckt werden können und sollen, steht außer Frage, deshalb erinnern wir auch an die geltende Streupflichtverordnung der Stadt Lahr. Diese macht deutlich, für welche Bereiche Anlieger selbst verantwortlich sind. Oft räumt der BGL über seine Zuständigkeit hinaus an Stellen, für die die Anlieger verantwortlich sind. Trotzdem müssen diese dort im Lauf des Tags für Sicherheit sorgen. Es liegt im Interesse aller Bürger, dass niemand wegen Schnee und Eis verletzt wird."

Gemäß der Verordnung obliegt es den privaten Straßenanliegern, die Gehwege vor ihren Grundstücken und weitere Flächen zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Der Umfang des Schneeräumens muss einen Begegnungsverkehr von Fußgängern ermöglichen und bezieht sich in der Regel auf eine Breite von mindestens 1,50 Metern. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu benutzen. Abtauende oder gefrierpunktabsenkende Stoffe, wie beispielsweise Harnstoff oder Salz, dürfen nicht verwendet werden. Die Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen.

Nachlesen kann man die Streupflichtverordnung auf den Internetseiten der Stadt Lahr unter Stadt und Verwaltung, Stadtrecht. Für Rückfragen zum Inhalt und Umfang der Anliegerverpflichtungen auf dem Gehweg steht die Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung unter Telefon 07821 / 910-03 18 zur Verfügung. Fragen zum Räumen der Fahrbahnen beantwortet der Bau- und Gartenbetrieb Lahr unter Telefon 07821 / 91 46-0.