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Stadt Wahlkreis Nr. 283 Lahr/Schwarzwald Emmendingen – Lahr
Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Lahr wird in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, 3. Februar 2025 bis 7. Februar 2025, während der nachstehenden Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme im Bürgerbüro - Außenstelle Briefwahl - in der Sport- und Mehrzweckhalle im Bürgerpark, Seminarraum, Bürgerpark 1, 77933 Lahr/Schwarzwald bereitgehalten:
- Montag und Dienstag von 8:30 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
- Mittwoch von 8:30 bis 13:00 Uhr
- Donnerstag von 8:30 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr sowie
- Freitag, 13:00 bis 17:00 Uhr
Die Wahlberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit, der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 7. Februar 2025, bis 17:00 Uhr, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Lahr, im Bürgerbüro - Außenstelle Briefwahl - in der Sport- und Mehrzweckhalle im Bürgerpark, Seminarraum, Bürgerpark 1, 77933 Lahr/Schwarzwald eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl, 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 283 Emmendingen – Lahr durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn diese nachweist, dass diese ohne eigenes Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 Bundewahlordnung (BWO) (bis zum 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 BWO (bis zum 7. Februar 2025) versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 BWO oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 BWO entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Stadt Lahr Bürgerbüro - Außenstelle Briefwahl - in der Sport- und Mehrzweckhalle im Bürgerpark, Seminarraum, Bürgerpark 1, 77933 Lahr/Schwarzwald schriftlich, elektronisch oder mündlich (jedoch nicht telefonisch) beantragt werden.
Danach, im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen oder verloren gegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 22. Februar 2025, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (keine Generalvollmacht) nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises 283 Emmendingen - Lahr,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer speziellen schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisnahme verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wählende den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Unabhängig von der Übersendung durch die Deutsche Post AG kommt für den Einwurf des Wahlbriefes in städtische Briefkästen nur der zentrale Briefkasten am Bürgerbüro, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald in Betracht. Sie können auch im Bürgerbüro - Außenstelle Briefwahl - in der Sport- und Mehrzweckhalle im Bürgerpark, Seminarraum, Bürgerpark 1, 77933 Lahr/Schwarzwald während der o.g. Öffnungszeiten abgegeben werden.
Hinweis: Diese Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Homepage der Stadt Lahr (www.lahr.de) unter der Rubrik Stadt + Verwaltung (Pfad: Ausschreibungen + Bekanntmachungen / Öffentliche Bekanntmachungen) veröffentlicht.
Lahr/Schwarzwald, 20.01.2025 Die Gemeindebehörde
Markus Ibert Oberbürgermeister
Haupt- und Personalamt
Abt. Ratsarbeit, Marketing und Internationales
Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald
Telefon: 07821/910-0888
Fax: 07821/910-0112
E-Mail: wahlen@lahr.de
www.lahr.de