05.02.2025 - Erhöhung der Gebühr für Ausnahmegenehmigungen
Befahrung gesperrter Bereiche
Ab sofort gelten neue Gebührenregelungen für Ausnahmegenehmigungen zur Befahrung gesperrter Bereiche in Lahr, einschließlich der Fußgängerzone.
Das Be- und Entladen in der Fußgängerzone ist werktags in der Zeit von 6 Uhr bis 11 Uhr gestattet. Muss in gerechtfertigten Sonderfällen außerhalb dieses Zeitraumes die Fußgängerzone befahren werden, ist eine Ausnahmegenehmigung (AG) hierfür bei der Stadt Lahr zu beantragen. Auch für sonstige gesperrte Bereiche kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Begründung des Antrags sollte detailliert und gut nachvollziehbar sein, da die Genehmigung nur in begründeten Sonderfällen erteilt wird.
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen erfolgt gebührenpflichtig. Mit der Anpassung der Regelungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im öffentlichen Straßenverkehr wurde nun auch die Gebühr für diese angepasst.
Die Gebühren betragen:
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Zeitraum
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AG ohne Fußgängerzone
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AG mit Fußgängerzone
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Bis zu einer Woche
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15 EUR
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30 EUR
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Bis zu einem Monat
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40 EUR
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80 EUR
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für ein Jahr
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100 EUR
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200 EUR
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Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass die Gebühren dem besonderen Charakter einer Fußgängerzone entsprechen müssen. Jedes Fahrzeug stellt in einer Fußgängerzone eine Gefährdung dar. Wer eine Ausnahmegenehmigung bekommt, erhält somit ein besonderes Recht, für das eine entsprechend hohe Gebühr erhoben werden muss.
Die Antragstellung erfolgt online über www.lahr.de. Der Antrag ist unter dem Icon „Dienstleitungen A-Z“ unter „Ausnahmegenehmigung zur Befahrung gesperrter Bereiche“ zu finden.