Blick über Lahr

Bebauungsplan Friedhof Kuhbach, Stadtteil Kuhbach

Geltungsbereich des Bebauungsplans Friedhof Kuhbach, Stadtteil Kuhbach
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25. September 2023 den Bebauungsplan

Friedhof Kuhbach

im Stadtteil Kuhbach als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten unmaßstäblich wiedergegebenen Plan ersichtlich.

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Nutzungsplan und den planungsrechtlichen Festsetzungen, sowie beigefügt Bestandsplan, Begründung, Umweltbericht und artenschutzrechtliche Prüfung können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

Stadt Lahr, 30. September 2023                                                                                           

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr/Schwarzwald

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de