Blick über Lahr

Bebauungsplan Feuerwache West

Geltungsbereich des Babauungsplanes Feuerwache West
Bestandsplan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am Montag, 22. Februar 2021, den Bebauungsplan

Feuerwache West

sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten Bestandsplan ersichtlich.

Die Satzungen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Nutzungsplan und den planungsrechtlichen Festsetzungen, die örtlichen Bauvorschriften, sowie beigefügt Bestandsplan, Städtebauliches Konzept, Begründung, Umweltbericht, Artenschutzrechtliche Beurteilung und Genehmigungsplanung Entwässerung können während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, eingesehen werden.

Aufgrund der Corona-Pandemie bitten wir Sie derzeit, telefonisch unter 07821/910-0681 oder elektronisch über stadtplanungsamt@lahr.de, einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren. Ändern sich die Vorgaben für die öffentlichen Einrichtungen entsprechend, ist eine Terminvereinbarung eventuell nicht mehr notwendig.

Gemäß Paragraf 215 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

  1. eine nach Paragraf 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des Paragraf 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach Paragraf 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
     

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß Paragraf 4 Absatz 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des Paragraf 44 Absatz 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplans begründen, wird hingewiesen.

 

Lahr, 27. Februar 2021                                                                                              Stadt Lahr

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen und bei Bedarf ausdrucken.

Stadtplanungsamt
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77933 Lahr/Schwarzwald

Telefon 07821 / 910-06 81
Fax 07821 / 910-70682
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