Blick über Lahr

Aufhebung des Bebauungsplanes Temporärer Parkplatz

Geltungsbereich
Plan
Quelle: Stadt Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20. November 2023 die Aufhebung des Bebauungsplanes

TEMPORÄRER PARKPLATZ

als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist auf dem beigefügten unmaßstäblich wiedergegebenen Plan ersichtlich.

Die Aufhebungssatzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan tritt außer Kraft.

Die Aufhebungssatzung mit ihrem Bestandteil zeichnerischer Teil mit Geltungsbereich sowie die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) können von jedermann während der Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Schillerstraße 23, Zimmer 1.52, 77933 Lahr eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Die zur Verfügung stehenden Unterlagen sind auch im Internet unter

www.lahr.de/bestehendes-planungsrecht.12079.htm, Aufhebung Bebauungspläne, Aufhebung des Bebauungsplanes Temporärer Parkplatz sowie die Bekanntmachung eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen von Ersatzansprüchen, die sich auf Festsetzungen des Bebauungsplanes begründen, wird hingewiesen.

Stadt Lahr, 25. November 2023

 

Stadtplanungsamt
Schillerstraße 23
77933 Lahr

Telefon 07821 / 910-0681
E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de

Die Beschlussvorlage können Sie hier (201/2023) einsehen.

Dokumente: