Einleitung
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten in Deutschland arbeiten?
Dann benötigen Sie
- eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und
- zuvor in den meisten Fällen ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.
Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit selbständig tätig oder beschäftigt sein.
Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.
Diese Art der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie zeitlich befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt - sofern notwendig - die zuständige Ausländerbehörde.
Im Visumverfahren müssen Sie Angaben zu Ihrer Arbeitsstelle in Deutschland machen.
So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.
Beachten Sie, dass Sie einen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsgesetz (AufenthG):
- § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 7 Aufenthaltserlaubnis
- § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- § 18 Beschäftigung
- § 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung
- § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
- § 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
- § 18d Forschung
- § 19c Sonstige Beschäftigungszwecke, Beamte
- § 21 Selbständige Tätigkeit
- § 39 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Beschäftigungsverordnung (BeschV)