Lahr Ausschreibungen und Bekanntmachungen

Änderungssatzung Vergnügungssteuer ab 01.01.2025 - online veröffentlicht 28.11.2024

S A T Z U N G

zur Änderung der
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
in der Stadt Lahr
(Vergnügungssteuersatzung)

 

Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung sowie §§ 2 und 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 18.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1
Änderung

1. § 7 – Steuersätze –

Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Der Steuersatz für Vergnügungen gemäß § 2 Ziff. 4 beträgt für jeden beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät
           1. mit Geldgewinnmöglichkeit
                     25 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 70,00 €
           2. ohne Geldgewinnmöglichkeit 50,00 €
b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät
        1. mit Geldgewinnmöglichkeit
                    25 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 130,00 €
        2. ohne Geldgewinnmöglichkeit 130,00 €
 

2. § 11 – Steueraufsicht, Betretungsrecht –

Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt Lahr berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu betreten.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den 19.11.2024
Der Oberbürgermeister (Markus Ibert)