28.04.2026 - Erinnerung an wichtige Verhaltensregeln am Waldmattensee
Abkühlung mit Regeln
Der Waldmattensee in Kippenheimweiler erfreut sich an heißen Sommertagen großer Beliebtheit und wird von vielen Besucherinnen und Besuchern als Ausflugsziel genutzt. Angesichts des hohen Andrangs appelliert die Stadt Lahr dringend an alle Gäste, die Rechtsverordnung über die Benutzung des Waldmattensees einzuhalten. Die Regelungen dienen dem Schutz der Natur, der Sicherheit aller Besucherinnen Besucher und der Gewährleistung eines geordneten Ablaufs am See.
Gerade in der Hochsaison ist es besonders wichtig, dass sich alle Gäste an die Vorgaben halten. Die Stadt Lahr erinnert daher an die Regelungen:
- Kein Parken im absoluten Halteverbot – diese Flächen sind als Rettungswege ausgewiesen und müssen stets frei bleiben, um im Notfall schnelle Hilfe zu gewährleisten.
- Das Betreten des angrenzenden Kieswerks ist aus Sicherheitsgründen untersagt.
- Das Mitführen von Hunden und anderen Tieren ist auf dem gesamten Gelände nicht zugelassen.
- Damit Verletzungsrisiken und Umweltverschmutzungen vermieden werden, dürfen Glasbehälter weder mitgeführt noch genutzt werden.
- Roller, Mofas und Fahrräder dürfen nur in den ausgewiesenen Bereichen genutzt werden.
- Um Brände und Verletzungen zu verhindern, sind das Entzünden von offenem Feuer einschließlich Lagerfeuer sowie das Grillen auf dem gesamten Gelände untersagt.
- Das Schwimmen ist nur in den ausgewiesenen Badebereichen gestattet. Das Baden außerhalb dieser Bereiche ist verboten.
- Das Betreten der Böschungen außerhalb des Liege- und Aufenthaltsbereichs ist untersagt.
- Das Aufschlagen von Zelten und jegliche Form des Lagerns sind auf dem gesamten Gelände nicht gestattet.
Die Stadt Lahr weist außerdem darauf hin, dass das Betreten der Photovoltaikanlage ebenfalls verboten ist.
Die Stadt Lahr appelliert an das Verantwortungsbewusstsein der Besucherinnen und Besucher, diese Regelungen zu beachten, um das Erlebnis am Waldmattensee für alle angenehm und sicher zu gestalten. Verstöße gegen die Verordnung können mit Bußgeldern geahndet werden.