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03.12.2019 - Anlieger sind in der Pflicht Winterdienst betrifft jeden

Mit den immer kälter werdenden Tagen steigt auch das Risiko vereister Geh- und Fußwege. Um das Gefahrenrisiko für Fußgänger zu minimieren, sind Anlieger verpflichtet, die Wege entlang des Grundstücks werktags bis 07:00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr zu streuen und zu räumen.

Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, muss sofort, bei Bedarf auch wiederholt, geräumt und gestreut werden.

Es ist nicht notwendig, den Gehweg vollständig von Schnee zu befreien. Eine Breite von 1,5 Metern ist ausreichend, um Fußgängern das Durchkommen zu ermöglichen. Die geräumten Flächen vor nebeneinanderliegenden Grundstücken sollten aber so aufeinander abgestimmt sein, dass eine ungehinderte Begehbarkeit gewährleistet ist.

Viele Menschen nutzen Streusalz, um die Gefahr des Ausrutschens durch Glätte möglichst zu minimieren und wissen dabei nicht, dass gefrierpunktabsenkende Stoffe verboten sind. Stattdessen muss auf abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zurückgegriffen werden.

Die Pflichten für Anwohner ergeben sich aus der Streu- und Räumpflichtsatzung der Stadt Lahr. Der Inhalt kann hier in der Streupflichtverordnung nachgelesen werden.

Für Rückfragen zum Inhalt und Umfang der Anliegerverpflichtungen auf dem Gehweg steht die Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung unter der Tel. 07821 / 910 - 0318 gerne zur Verfügung.

Wer sich über die Streu- und Räumpflicht auf der Fahrbahn informieren möchte, kann sich mit dem Bau- und Gartenbetrieb Lahr unter der Tel. 07821 / 9146-0 in Verbindung setzen.