Blick über Lahr

Veränderungssperre Bebauungsplan Hochstraße

Bestandsplan zur Veränderungssperre
Bestandsplan zur Veränderungssperre
Quelle: Stadt Lahr
Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 26. Mai 2025 in seiner öffentlichen Sitzung folgende Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich Hochstraße beschlossen:

S a t z u n g

über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des künftigen Bebauungsplanes Hochstraße

Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschloss am 24. Oktober 2022 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes Hochstraße. Am 26. Mai 2025 beschloss er die nachfolgende Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des künftigen Bebauungsplanes Hochstraße.

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394) geändert worden ist, i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. S. 98), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 26. Mai 2025 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Hochstraße wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der Bereich, in dem die Veränderungssperre gilt, entspricht dem Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Hochstraße und ist dem beigefügten Bestandsplan vom 7. April 2025 zu entnehmen. Dieser Bestandsplan ist Teil der Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des künftigen Bebauungsplanes Hochstraße.

Die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 1153/3, 1164, 1241, 1147, 1146, 1242 und teilweise 1167 liegen im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre.

§ 3

Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

A. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

  • Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben
  • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten
  • In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Entscheidungen über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
  • In Anwendung von § 14 Abs. 3 BauGB werden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§ 5

Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Hinweise:

Nach § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Lahr - Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt - beantragt. Außerdem wird auf § 18 Abs. 3 BauGB hinsichtlich des Erlöschens von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO ergangenen Bestimmungen zu Stande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist nach § 4 Abs. 4 S. 1 GemO jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Lahr, Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt, Rathausplatz 7, 77933 Lahr/Schwarzwald oder per E-Mail an stadtplanungsamt@lahr.de geltend zu machen.

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden, werktags (außer samstags) bei der Stadtverwaltung Lahr, Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt, Rathaus 2, Rathausplatz 7, Zimmer 1.52, 77933 Lahr/Schwarzwald eingesehen werden. Jeder kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. 

Es wird darauf hingewiesen, dass bei geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften und bei Beantragung der Entschädigungsleistungen von Bürgerinnen und Bürgern personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname sowie die Anschrift gespeichert werden.

 

Stadt Lahr, 31. Mai 2025                                                                                                 

 

Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt

Rathausplatz 7, 77933 Lahr/Schwarzwald

Tel: 07821/910 -06 81

E-Mail: stadtplanungsamt@lahr.de

www.lahr.de

 

Die Beschlussvorlage können Sie hier einsehen.