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06.09.2021 - Stadt Lahr bereitet in neun Fällen Schließungsanordnung mit Sofortvollzug vor, ein Antrag wurde zurückgenommen Sechs Spielhallen haben Aussicht auf eine Genehmigung

Für die bislang 16 Spielhallen in Lahr, davon fünf Doppel- und sechs Einzelspielhallen, hat die Stadtverwaltung in drei Fällen die Erlaubnis für den weiteren Betrieb bereits erteilt. Drei weitere Erlaubnisse können voraussichtlich erteilt werden, hierzu stehen aber teilweise noch Auswahlentscheidungen aus. In neun Fällen wird es nach jetzigem Sachstand zu Schließungsanordnungen mit Sofortvollzug kommen.

Die Genehmigungen für die Spielhallen in Lahr waren, wie in vielen anderen Kommunen Baden-Württembergs, bis zum 30. Juni 2021 befristet. Laut Landesglücksspielgesetz aus dem Jahr 2012 müssen Spielhallen einen Mindestabstand von 500 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu anderen Spielhallen einhalten. Für bestehende Einrichtungen galt jedoch bis Ende Juni dieses Jahres eine Übergangsfrist. Nach welchen Kriterien ein Betrieb genehmigt oder abgelehnt werden soll, wenn Spielhallen untereinander den Mindestabstand nicht einhalten, regelt das Landesglücksspielgesetz nicht. Viele Kommunen haben daher eine Novellierung des Gesetzes zum 1. Juli 2021 erwartet – diese ist jedoch nicht erfolgt. Zugleich müssen die Kommunen bei der Entscheidung über die Anträge der Spielhallenbetreiberinnen und Spielhallenbetreiber die Abstandsregeln nun umsetzen, wenn nicht von einem Härtefall auszugehen ist. Nachdem die neuen Abstandsregelungen nun seit neun Jahren bekannt sind, kann ein Härtefall nach Auffassung der Stadt Lahr nur noch in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Die zu treffenden Auswahlentscheidungen werden in den konkreten Einzelfällen jeweils individuell geprüft. Die Situation der betroffenen Spielhallen wird gegeneinander abgewogen. Hierbei werden beispielsweise die Inhalte der Sozialkonzepte oder die zu erwartende Rechtstreue berücksichtigt.

Die endgültige Entscheidung in diesen Fällen wird sich noch einige Zeit hinziehen. Teilweise liegen noch nicht alle Unterlagen vor oder wurden zwischenzeitlich bereits wieder ergänzt oder korrigiert.

In den Fällen, in denen der Weiterbetrieb nicht genehmigt werden kann, sind Schließungsanordnungen mit Sofortvollzug geplant. Rechtliche Schritte hiergegen sind zu erwarten.