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14.02.2018 - Bewerbungen bis zum 30. März Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit 2019 bis 2023 gesucht  

Im Jahr 2018 finden in Baden-Württemberg die Wahlen der Schöffinnen und Schöffen für die Schöffenamtsperiode 2019 bis 2023 statt. Die schöffenrichterliche Tätigkeit ist eine verantwortungsvolle und besonders bedeutsame ehrenamtliche Tätigkeit in unserer Gesellschaft. Schöffinnen und Schöffen haben im Rahmen dieser Tätigkeit die Möglichkeit, ihre Wertungen, ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte einzubringen. Damit garantieren sie eine Rechtsprechung, die lebensnah und allgemeinverständlich ist und stärken das Vertrauen in die Justiz.

Gesucht werden in Lahr insgesamt 15 Frauen und Männer, die am Amtsgericht Lahr und Landgericht Offenburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Gemeinderat und der Jugendhilfeausschuss des Ortenaukreises schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2018 die Haupt- und Hilfsschöffen.  

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Lahr wohnen und am 01. Januar 2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. 

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. 

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. 

Wer Interesse an dieser anspruchsvollen Tätigkeit hat, und glaubt für das Schöffenamt geeignet zu sein, kann sich bis zum 30. März mit dem entsprechenden Formular bei der Stadtverwaltung Lahr schriftlich bewerben. Die Verwaltung stellt aus den geeigneten Interessenten Vorschlagslisten zusammen, über die der Gemeinderat beschließt. Bis Anfang Oktober trifft das Amtsgericht die endgültige Auswahl. Anschließend werden die künftigen Schöffen über die Sitzungstermine des kommenden Jahres informiert.  

Weitere Informationen zu den Modalitäten, sowie das Bewerbungsformular unter www.lahr.de / Stadt + Verwaltung / Wahlen + Abgeordnete / Schöffenwahl sowie telefonisch unter Telefon 07821 / 910-0126.